Um was geht es?
Richter in B-W
Petitionswesen B-W
Grundrechtsverletz.
Vorwürfe an Beamte
Dr. Feurer, HD
Schwarz, HD + KA
Weit. betr. StA'e HD
Dr. Nothhelfer, KA
Dr. Schlosser, KA
Dr. Geburtig, KA
Weit. betr. StA'e KA
Weit. betr. StA'e S
Schlussworte

Weitere mit dieser Angelegenheit befasste Staatsanwälte/Staatsanwältinnen der Stuttgarter Staatsanwaltschaften.

Der letzte Aktualisierungsstand ist vom 19.09.2016 

 

Wer es für richtig hält, dass 30 minus 23 im Ergebnis 14 ergibt, um dadurch schwere Verbrechen wie Betrug, Unterschlagung und Hehlerei zu fördern zu vereiteln und zu decken, handelt kriminell!
Egal ob als Staatsanwalt, als Oberstaatsanwalt/wältin, als Erster Staatsanwalt als Leitender Oberstaatsanwalt oder als Generalstaatsanwalt. An Recht und Ordnung müssen sich alle messen lassen.

 

Ebenfalls der Meinung, dass 30 minus 23 im Ergebnis 14 ergibt, und dass Dr. Feurer von der Staatsanwaltschaft Heidelberg, sowie  alle nachfolgend mit der Sache befassten Beamten alles richtig gemacht haben, sind aus den Reihen der in  der Sache involvierten Stuttgarter Staatsanwaltschaften:  

 

Erste Staatsanwältin Alexandra Neidhard,
ist schon im Jahr 2013 mehrfach in die Bearbeitung der zugrundeliegenden Angelegenheit eingebunden und kennt alle Umstände genauestens. Auch Sie vermag nicht 23 von 30 abziehen zu können und glaubt 14 oder mehr als 14 sei richtig. Damit bestätigt Frau Neidhard den kriminell handelnden Kollegen Dr. Feurer, der mit diesem rechtswidrigen  "Trick" die gesetzliche Vorschrift aushebelt, die eine exakte Einhaltung einer Zweiwochenfrist vorschreibt (§2, Abs.1 VerstV).
Ob Frau Neidhard im Rahmen Ihrer Fallbearbeitung auch hätte wissen und erkennen müssen, dass es den Kollegen Schwarz nicht doppelt, als "Erster Staatsanwalt" und als "Leitender Oberstaatsanwalt" geben kann, kann nur vermutet werden.

Frau Neidhard wird die Sachbearbeiterin der Strafanzeige gegen Frau Ministerialdirektorin Bettina Limperg und andere Beamte des Justizministeriums vom 03.06.2014. 
Frau Limperg ist als "Chefin" des Justizministeriums sozusagen die Vorgesetzte ihres Vorgesetzten.

In der Strafanzeige vom 03.06.2014 gegen Frau Limperg und andere Beamte wird angezeigt, dass Frau Limperg verdächtigt ist, strafvereitelnd und ihr Amt missbrauchend gehandelt zu haben, weil Frau Limperg trotz ihrer Fallprüfung vom 08.01.2013 nicht auffallen wollte, dass:
1.) es den Ersten Staatsanwalt Schwarz der im Jahr 2012 in der ihr unterstellten Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe einen Bescheid fertigte nicht gegeben hat, und
2.) ihr Mitarbeiter Philipp Kuhn in seiner Bearbeitung der hier zugrundeliegenden Sache sach- und rechtswidrig falsch beschieden hatte. Kuhn hielt es für richtig, dass zum Beispiel 30-23 im Ergebnis14 ergäbe. Nur dadurch hatte aber der kriminell handelnde Staatsanwalt Dr. Feurer Auktionsbetrug und weitere Straftaten verschleiert und vor Verfolgung geschützt.

Also klare Straftatverdachtsmomente, die nach §152, Abs 2 StPO die Staatsanwaltschaft verpflichten einzuschreiten, da es zureichende tatsächliche Anhaltspunkte gibt.
 
In der Strafanzeige vom 03.06.2014 wurde die abgegebene Begründung als vorläufig bezeichnet. Die Nachreichung weiterer zu berücksichtigender Begründung wurde ausdrücklich vorbehalten. Die Vorlage weiterer Beweismittel wurde angeboten.
Dies  geschah mit dem sechsseitigen Einwurf-Einschreiben vom 08.06.14, das an diesem Tag bereits vorab auch als Fax an die Staatsanwaltschaft Stuttgart versendet wurde.
Aus datenschutzrechtlichen Gründen wird der Text der Strafanzeige nicht veröffentlicht, jedoch auf Anfrage berechtigt Interessierten zur Einsicht gezeigt. >>> Startseite "Um was geht es"

Was macht Frau Neidhard?
Frau Neidhard verschickt mit Poststempel vom 23.06.14 ein Schreiben vom 18.06.14 das am 25.06.14 beim Empfänger ankommt.
Daran angeheftet ist ihre "Verfügung" vom angeblich 05.06.2014

Wie praktisch? Will Frau Neidhard damit die sogar angekündigt gewesene Begründungsergänzung vom 08.06.14 eliminieren?

Und: Ob man es glauben will oder nicht, wieder einmal wird, die Strafprozessordnung wohl missbrauchend, der § 152, Abs. 2 StPO zur Ermittlungseinstellung angeführt.

Frau Neidhard will in ihrer Verfügung vom angeblich 05.06.14 keine nachvollziehbare Schilderung eines Sachverhaltes durch den Anzeigeerstatter erkennen können, obwohl diese gemäß Aktenlage (siehe oben) sehr klar und unmissverständlich formuliert war. 
Frau Neidhard will in derselben Verfügung auch merkwürdigerweise keine Anhaltspunkte für strafrechtlich relevantes Verhalten erkennen, obwohl solche klar formuliert waren.
Frau Neidhard meint in dieser Verfügung im übertragenen Sinne es sei nicht Aufgabe von Ermittlungsbehörden, zu ermitteln.

Informativ:
In der von Frau Neidhard bearbeiteten Strafanzeige vom 03.06.14 gegen Frau Limperg wegen des Verdachts auf Strafvereitelung, Amtsmissbrauch und weiteren Delikten heißt es wörtlich:

 

"Frau Limperg gibt in Ihrem Schreiben vom 08.01.13 (einsehbar über die obige Internetadresse) an, dass Sie die Vorgänge gründlich geprüft haben will. Dabei will ihr nicht aufgefallen sein, dass es im Jahr 2012 keinen Beamten "Schwarz" mit dem Amtstitel "Erster Staatsanwalt" in der Generalstaatsanwaltschaft Karlstruhe oder sonstwo im Bereich der Justiz in Baden-Württemberg gegeben hat. Das dazugehörende Beweisdokument, auf das ich mich hier ausdrücklich beziehe ist auf meiner Internetpublikation unter der Seite "LOStA + EStA Schwarz" einsehbar. Eine solche Bescheidung durch die Verdächtigte Limperg ist aus meiner Sicht nur vorsätzlich strafvereitelnd und amtsmissbrauchend möglich. "Erste Staatsanwälte" sind in der Justiz von Baden-Württemberg nur  in durchaus sehr gut überschaubarer Anzahl vorhanden. 
Dabei will der Beschuldigten Limperg auch nicht aufgefallen sein, dass 30 minus 23 nicht 14 ergibt, wodurch schwere Bandenkriminalität ermöglicht wurde und wegen der deswegen bis heute nicht ermittelt wird.
Sollten weitere Unterlagen, Beweise oder Dokumente erforderlich sein, erbitte ich einen entsprechenden Hinweis
."
Zitatende

Das ist nur ein kleiner Auszug aus der detaillierten Strafanzeige vom 03.06.2014!

Keine ausreichende Schilderung von Sachverhalten?
Keine Anhaltspunkte für strafrechtlich relevantes Verhalten der jetzt designierten höchsten Richterin am BGH?

Keine Beweisangebote?

Gegen Frau Neidhard war bereits am 07.09.2013 eine Dienstaufsichtsbeschwerde wegen Verdacht auf vorsätzliche  Falschbescheidung erhoben worden.
Diese Dienstaufsichtsbeschwerde wurde rechtswidrig zurückgewiesen und ist nun Bestandteil der sehr ausführlich und unwiderlegbar begründeten, aber noch immer nicht , bzw. nicht abschließend bearbeiteten Sachen 26 Zs 1273/13 und 26 Zs 1525/13.

Nach Mitteilung lägen die Akten beim Justizministerium... und das noch immer zum Zeitpunkt der letzten Aktualisierung dieser Seite.

Staatsanwalt Dr. Steffen Haidinger, weist u.a. die berechtigte Dienstaufsichtsbeschwerde - gegen höher gestellte Vorgesetzte - mit Bescheid 26 Zs 1525/13 (natürlich wegen § 152, Abs. 2 StPO) am 17.09.2013 rechtswidrig zurück (siehe vorheriger Absatz). Authentische Dokumente werden in Kürze hochgeladen.

Leitender Oberstaatsanwalt Günter Geiger
,  ist verdächtigt in der zugrundeliegenden Angelegenheit Recht gebeugt oder Grundrechte verletzt zu haben. Authentische Dokumente werden in Kürze hochgeladen.

Generalstaatsanwalt Achim Brauneisen, ist verdächtigt in der zugrundeliegenden Angelegenheit Recht gebeugt oder Grundrechte verletzt zu haben. Authentische Dokumente werden in Kürze hochgeladen.

 

Ebenfalls verdächtigt in der zugrundeliegenden Angelegenheit Recht gebeugt oder Grundrechte verletzt zu haben  sind gemäß der Ordner unter Grundrechtsverl. :

OStA Götz,  EStAin Rothweiler

 

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