Um was geht es?
Richter in B-W
Petitionswesen B-W
Grundrechtsverletz.
Vorwürfe an Beamte
Schlussworte

 Richter in  Baden-Württemberg

 

Der letzte Aktualisierungsstand dieser Seite ist vom 09.02.2021 

 

"Ich war von 1973 bis 2004 Richter am Landgericht Stuttgart ... Wenn ich an meinen Beruf zurückdenke (ich bin im Ruhestand), dann überkommt mich ein tiefer Ekel vor "meines­gleichen". 

Zitat aus einem Leserbrief des ehemaligen Richters am LG Stuttgart, Frank Fahsel 
Das komplette Zitat befindet sich auf der Startseite "Um was geht es?"

Der Verfasser dieser Publikation distanziert sich ausdrücklich von der verallgemeinernden Ausweitung der beruflichen Erfahrungen des  Zitierten auf den gesamten Berufsstand der Richter und Staatsanwälte in Baden-Württemberg und ist bis auf ganz wenige Ausnahmen von der Ehrenhaftigkeit und Verbundenheit zum Grundgesetz der Justizbeamtinnen und -beamten überzeugt.

 

Zu dem auf dieser Internetpublikation dargestellten Fall (und den sich nur daraus entwickelt habenden weiteren Verfahren) des Staatsanwalts Dr. Feurer, sind Entscheidungen folgender Justizpersonen besonders auffällig:

 

1.) Herr Rauscher, Richter am Amtsgericht in Wiesloch (1.1. - 1.3.)
      1.1.: Falsche Angabe von Rauscher im Amt
      1.2.: Weitere falsche Angabe von Rauscher im Amt

        1.3.: Verletzung der ZPO durch Rauscher
      Neu ab 14.11.2019:
      1.4.: Weitere vorsätzliche Verletzungen der ZPO durch Rauscher

      1.5.: Was ist Rauscher in Bearbeitung des zugrundeliegenden Verfahrens
               bewußt?
      1.6.: Rauscher scheitert (als Richter ! ) krachend mit einer Strafanzeige
      1.7.: Rauscher wird für befangen erklärt

        1.8.: Rauschers erneuter (zweiter) Strafantrag wird abgewiesen

 

2.) Umgang der Justiz von Baden-Württemberg zur "causa" Rauscher

3.) Die Herren Stilz, Dr. Mattes, Gneiting,  Richter am Staatsgerichtshof Stuttgart

4.) Bettina Limperg, derzeit Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof, zum Zeitpunkt der hier dargestellten Tatsachen Ministerialdirektorin des Justizministeriums von Baden-Württemberg

5.) Richterin Herkle vom Amtsgericht Wiesloch
Der Beitrag zur Rolle und Arbeitsweise dieser Richterin in der 
zugrundeliegenden Angelegenheit folgt.

 

 

 

1.) Herr Rauscher, Richter am Amtsgericht in Wiesloch
Eines der Verfahren, die sich aus der Straftatvereitelung des Dr. Feurer und der  Erfindung des Phantomstaatsanwalts "EStA Schwarz, 2012" durch die von GenStAnw. Dr. Schlosser geleitete Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe ergeben haben, ist der Vorgang 2 C 158/14 (Unterlassungsklage) beim Amtsgericht in Wiesloch.

Der dort Beklagte (kein Staatsanwalt) hatte den Kläger zuvor per Faxmitteilung als Idiot bezeichnet, weil der Kläger den Rechtsbeistand des Beklagten aufgrund noch zu leistender Zahlungen über eine Änderung seiner Kontodaten informiert hatte.

 

1.1.) Falsche Angabe von Rauscher im Amt
Um eine bestimmte Absicht zu verfolgen, behauptete Herr Rauscher vom Amtsgericht Wiesloch in dieser Unterlassungsklage wahrheitswidrig, die Geschäftsbeziehung zu einer dort beteiligten Privatperson (die nicht Staatsanwalt ist), sei Ausgangspunkt für die Inhalte dieser Publikation "Kriminelle Staatsanwälte". (Das Dokument dazu ist weiter unten in Zif 1.2. einzusehen)

Rauscher muss daher die Inhalte dieser hier vorliegenden Publikation und insbesondere die Inhalte der Startseite "Um was geht es?" bewusst ignoriert, nicht, oder nicht gründlich gelesen haben.

In der hier vorliegenden Publikation kommt eine Geschäftsbeziehung zu einer Privatperson oder gar die Erwähnung einer Unterlassungsklage gegen eine Privatperson nicht vor. 
Das ist durch einfaches Lesen der hier veröffentlichten Publikation feststellbar.


Rauscher verbreitet, bzw. verfügt somit im Amt wahrheitswidrige Angaben.
Im Volksmund wird das "Lügen" genannt.

Richtig ist:
Der alleinige Ausgangspunkt für die Erstellung dieser Publikation "Kriminelle Staatsanwälte" im Februar 2014 war die strafbewehrte Handlung des Staatsanwalts Dr. Feurer, Staatsanwaltschaft Heidelberg, der per Bescheid feststellte, zwischen dem 23. und dem 30. eines Monats würden mehr als 2 Wochen liegen. Diese Frist war vom  Gesetzgeber in der bearbeiteten Sache zwingend gefordert. Dr. Feurer begründete unter anderem damit das Verweigern von dringend gebotenen Ermittlungen. 

Einer der dringendsten weiteren Ausgangspunkte für die Erstellung dieser Publikation "Kriminelle Staatsanwälte" im Februar 2014 war die Erfindung des Phantom  Staatsanwalts "EStA Schwarz, 2012" durch die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe. Dieser wurde installiert, um Dr. Feurer und die durch diesen geschützten Täter oder Nutznießer, möglicherweise aus den eigenen Reihen, zu decken.


Andere "Ausgangspunkte" für die Vorwürfe auf dieser Publikation "Kriminelle Staatsanwälte" gab es und gibt es nicht.

Ganz besonders wird darauf hingewiesen, dass die Qualität unseres Rechtssystems vom Verfasser dieser dokumentierenden Internetpublikation grundsätzlich nicht infrage gestellt wird. Bereits auf der Startseite "Um was geht es" wird erwähnt, dass die aufgezeigten Vorwürfe auch nur einige wenige Beamte betreffen, und dass die Aussagen und Formulierungen auf dieser Internetpublikation vom LKA Stuttgart als unbedenklich geprüft worden waren.

 

1.2.) Weitere falsche Angabe von Rauscher im Amt
Um die von ihm beabsichtigten Verfahrensziele erreichen zu  können, behauptete Rauscher, weit entfernt  von der Wahrheit und vom Recht auf Meinungs- und Pressefreiheit, dass ihn die dokumentarisch belegten Äußerungen auf dieser dokumentierenden Internetpublikation stark an paranoide oder querulatorische Fehlverarbeitungen von Geschehensabläufen erinnern.
Wie in Zif 1.1  schon erwähnt, macht Rauscher zudem wahrheitswidrig völlig falsche Angaben zu den Inhalten dieser Publikation und zur darin nicht vorhandenen Thematisierung einer Geschäftsbeziehung zwischen Kläger und Beklagtem. 

Inwieweit die Inhalte dieser Publikation überhaupt etwas mit der zu verhandelnden Unterlassungsklage zu tun haben könnten, selbst wenn diese Internetpublikation mit Mängeln behaftet und angreifbar wäre, ist unerklärlich. "Die Geschäftsbeziehung zum hiesigen Beklagten "H" ist eben nicht Ausgangspunkt für die Vorwürfe auf dieser Publikation", wie Rauscher postuliert.
Selbst das Landgericht Heidelberg bestätigt schon in dem Beschluß zu 3 T 38/15 vom 13.Juni 2017 durch RiLG Dr. Henn, dass diese Homepage nicht unmittelbar mit dem Prozessstoff in Verbindung steht. 

Dabei richtet sich Rauscher mit seinen zu hinterfragenden Maßnahmen nicht etwa gegen den Unterlassungsbeklagten und Beleidiger, sondern gegen den von der Beleidigung betroffenen Kläger.

Auch wenn ein Richter selbstverständlich jederzeit die Parteifähigkeit von beteiligten Parteien überprüfen kann, muss er sich, wenn er das begründet, mit seinen Begründungen an die Wahrheit halten. Das hat Rauscher nicht gemacht.

Dabei darf es für einen Richter keine Rolle spielen, wenn wegen eines möglicherweise doch sakrosankten Systems (Frank Fahsel, "Um was geht es") über 30 (dreissig) Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (> Ordner Grundrechtsverletzungen) nur wegen der einen auslösenden Sache (StA Dr. Feurer behauptete es lägen mehr als 14 Tage zwischen dem 23. und dem 30. eines Monats) fehlgeleitet handeln.

Welche Motivation Rauscher für sein, nur vorsätzlich mögliches, wahrheitswidriges Vorgehen hatte ist unklar.
- Karrieredenken nach Handlungshinweisen, weil zu viele Beamte schuldhaft verstrickt sind (Das wäre schlimm für unseren Rechtsstaat)?
- Krankhaft anmutende "Kollegenschutzgedanken", weil hochrangige Kollegen aus den Staatsanwaltschaften persönlich involviert sein könnten?
- Beeinflussung durch die Gegenseite (Beklagter) im Unterlassungsklageverfahren?
Ist etwa Geld oder Geldwertes im Spiel gewesen?
- Oder sonst etwas noch nicht Bedachtes?

Der Verfasser kann hierzu keine Meinung abgeben.

Rauscher ist jedenfalls mit seinem, mit vorsätzlichen Unwahrheiten begleiteten, Vorhaben gescheitert. Seinem rechtswillkürlich eingeleiteten Vorhaben wurde nicht stattgegeben. Trotzdem hält er starrsinnig als Einziger an seinen wirren Vorstellungen und beleidigenden und zutiefst entehrenden Maßnahmen fest.

Es ist allerdings die Frage zu stellen, wem tatsächlich Fehlverarbeitungen von Geschehensabläufen angelastet werden müssen (>>> Zif 1.5.)?

Mit seinen haltlosen und wahrheitswidrigen Unterstellungen beschädigt Rauscher nicht nur die Justiz des Landes Baden-Württemberg, sondern insbesondere das Ansehen des LKA Stuttgart, indem er dem LKA Stuttgart damit mangelhafte Arbeit vorwirft. Das LKA Stuttgart konnte im Gegensatz zu Rauscher weder eine "Fehlverarbeitung von Geschehensabläufen" noch "paranoides Denken" feststellen, als es die Dokumente und Inhalte dieser Internetpublikation für rechtlich einwandfrei hielt.
Hinweise zum LKA sind auf der Startseite
"Um was geht es?"

Es ist zu fragen, wer tatsächlich in "paranoidem Denken" an der Rechnung des Staatsanwalts Dr. Feurer (30-23>14) oder an der Existenz des Phantom-Staatsanwalts (= Inhalte der Internetpublikation) festhält?

 

 

1.3.) Verletzung der ZPO durch Rauscher 
Rauscher verfügt zu dem von ihm geleiteten Unterlassungsklageverfahren zur Erörterung des weiteren Vorgehens am 10.11.2015 eine
ordnungsgemäße Ladung nur an die beiden Rechtsvertreter für den 16.12.2015 (Beweisdokumente: AS 471/473 ). Eine Verhandlung zur Sache ohne das persönliche Beisein der Parteien ist gerichtsüblich. 

Kurz vor dem Verhandlungstermin  verfügte Rauscher am 04.12.2015 ein rein informieren wollendes Schreiben zu einer von ihm angedachten Änderung im Verhandlungsablauf, ohne jedoch eine weitere Ladung z.B. an Kläger oder Beklagten gemäß §§ 214, 215 ZPO verfügt zu haben (Beweisdokument AS 535 ).

Wenig später behauptete Rauscher in seiner Dienstlichen  Stellungnahme vom 11.12.2015 wahrheitswidrig, sein Informationsschreiben (AS 535) sei eine Ladung gewesen. "Der Kläger wurde ausreichende Zeit vor dem Termin vom 16.12.15 geladen. Er hat die Ladung offensichtlich auch erhalten"
(Beweisdokument AS 555 ).

Das ist zweifelsfrei vorsätzlich wahrheitswidrig von Rauscher formuliert.

Weder wurde der Kläger überhaupt "geladen", noch hat dieser ein Schriftstück erhalten, das als Ladung erkennbar gewesen wäre. Das nur informierende Schreiben vom 04.12.2015 (AS 535) erfüllt keineswegs die Anforderungen der ZPO an die Form einer Ladung. 

1.4.) Weitere vorsätzliche Verletzungen der ZPO durch Rauscher
Rauscher verweigert verfassungswidrig zu gewährende Akteneinsichten, die dann erst nach Beschwerde durch das Landgericht Heidelberg gewährt wurden, und er verletzt nach Ablehnungsantrag mehrfach seine Handlungssperre nach §47 ZPO, um trotzdem Einfluss auf das Geschehen ausüben zu können.

Rauscher verweigerte die Abgabe einer Dienstlichen Erklärung nach § 44, Abs. 3 ZPO, was zwingend weitere Beschwerden nach sich ziehen musste.
Letztlich wurde Rauscher wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

  
1.5.) Was ist Rauscher im zugrundeliegeden Verfahren bewußt oder nicht bewusst?
Aufgrund von Beschwerden gegen Rauscher wegen mehrfacher Verstöße gegen die Zivilprozessordnung (ZPO) wurde vom Präsidium des Landgerichts Heidelberg eine dienstliche Stellungnahme von Rauscher gefordert. Ein sachbearbeitender Richter teilt im Auftrag des Vizepräsidenten des Landgerichts Heidelberg mit Schreiben vom 26.10.2018 mit, Rauscher habe (vermutlich im September 2018 - die Komplettkenntnisnahme dieses Schreibens wird leider verweigert) angegeben, er sei mit dem Umfang der Akte (Info: nur ca. 35 relevante Seiten) überfordert, und sei sich bestimmter Umstände, z. B. einer kürzlich auferlegten Handlungssperre, nicht bewusst gewesen.

Zitat aus dem vorgenannten Schreiben des Vizepräsidenten des LG HD: 
"Rauscher hat mitgeteilt, dass er sich aufgrund der Anzahl und des Umfangs der Eingaben und der daraus resultierenden Unübersichtlichkeit der Akten (Info: ca. 35 farblich gekennzeichnete relevante Schriftstücke)  ... einer noch nicht erledigten Beschwerde nicht bewusst gewesen sei; er werde sich bis zur abschließenden Entscheidung über ... Befangenheitsanträge einer Entscheidung enthalten, ...". 

Nur vier Monate vorher, im Mai 2018, teilte Rauscher wahrheitswidrig wörtlich mit, "dass nach Mitteilung von RiAG xxx (Name verdeckt) sämtliche Befangenheitsanträge, Beschwerden etc. abgearbeitet wurden und daher der Unterzeichner (Rauscher) wieder mit der Prozessführung befasst ist."

Die genannte Mittteilung von RiAG xxx (Name verdeckt) wurde nicht kommmuniziert und war bei späterer Akteneinsicht auch nicht in der Akte feststellbar. 

Worüber also ist sich Herr Rauscher bewusst, wenn ihm von ihm selbst kürzlich  verfasste Schreiben nicht bewusst gewesen sein sollen?

Es ist doch sicherlich davon auszugehen, dass gegen Rauscher keine unübersichtliche Anzahl von Befangenheitsanträgen gestellt wurden.

Er wolle sich zukünftig zurückhalten. "Zukünftig zurückgehalten" hat sich Rauscher freilich nicht. Im Oktober 2019 hat Rauscher wiederum die in der Akte niedergelegte Handlungssperre ohne wichtigen Grund verletzt.

War es ihm auch da schon wieder nicht bewusst gewesen, dass der Ablehnungsantrag gegen ihn in Bearbeitung ist?

Es muss die Frage erlaubt sein, ob die ZPO für diesen Richter nach mehrfachen erwiesenen Verstößen gegen Bestimmungen der ZPO die Bedeutung hat, die unsere Verfassung, das Grundgesetz und unser gutes Rechtssystem erwarten?
 
Auch weil Rauscher wohl mehrfach gegen Vorschriften der ZPO gehandelt haben soll, wurde er vom Landgericht Heidelberg im November 2019 für befangen erklärt.

 

1.6.) Rauscher scheitert (als Richter ! ) krachend mit einer Strafanzeige
Wissend um die erwiesenen Rechtsverfehlungen Rauschers wurde formuliert, dass Rauscher mehrfach im Amt gelogen habe, und wenn Richter wie Rauscher solche Willkürhandlungen im Amt  vernehmen würden, würde das den Verfasser an Nazi Richter im  Dritten Reich erinnern.
Darüber ob, wie und von wem diese Mitteilung verbreitet wurde, herrschten zwar Zweifel, jedoch ging eine solche Mitteilung am Amtsgericht Wiesloch ein.
Rauscher (ausgerechnet Rauscher, s.o.) fühlte sich beleidigt, und erhob, gestützt durch den Präsident des Landgerichts Heidelberg Strafanzeige gegen den vermuteten Verfasser/Versender wegen Beleidigung.

Um es abzukürzen: Nach kollegenfreundlicher Verhandlung am Amtsgericht in Wiesloch gelangte das Verfahren nach einer Berufung am Landgericht Heidelberg an das Revisionsgericht des Oberlandesgerichts in Karlsruhe.

Dort wurde der Angeklagte am 04.11.2019 zu Lasten der Staatskasse unter Auslassung einer Zurückverweisung an das Landgericht Heidelberg  in drastischer Deutlichkeit freigesprochen. Beschluss vom 04.11.2019

Die Richter des Oberlandesgerichts Karlsruhe haben klar und präzise dargelegt, dass Meinungsfreiheit ein sehr hoch zu bewertendes Gut in unserer Rechtskultur ist.

Der Freispruch wegen angeblicher Beleidigung Rauschers wird vom Verfasser dieser Publikation in seiner Deutlichkeit wie ein Schuldspruch gegen Herrn Richter Rauscher empfunden.

Das betrifft auch die im Vorfeld befassten Beamten der Staatsanwaltschaft Heidelberg, sowie die Richter/innen am Amtsgericht Wiesloch Herkle, Reiter, Rensch. Diese waren vorher explizit auf die jetzt vom Oberlandesgericht Karlsruhe sehr deutlich erkannte Meinungsfreiheit hingewiesen worden. 

Benötigen, unbenommen von der tatsächlichen Existenz der Verfehlungen Rauschers im Amt, dieser, seine direkt mit der Sache befassten Kollegen/innen RiAG Herkle, RiAG Reiter, RiAG Rensch vom Amtsgericht Wiesloch, sowie der Präsident des Landgerichts Heidelberg Dr. Brede und der Vizepräsident des Landgerichts Heidelberg Dr, Kienle möglicherweise Nachschulungen/Weiterbildung zum Thema Meinungsfreiheit?

Oder handelt es sich um ganz bewusste vorsätzliche Unterdrückungen von Recht?

Was könnten sonstige Gründe für das merkwürdige Rechtsverhalten Rauschers und des Landgerichtspräsidiums Heidelberg sein?

 

1.7.) Rauscher wird für befangen erklärt 

Durch Beschluss des Landgerichts Heidelberg vom 14.11.2019 wird Richter Rauscher wegen Befangenheit abgelehnt.

Das Dokument kann bei begründetem Interesse vorgelegt werden.

 

1.8.) Rauscher stellt erneut einen (zweiten) Strafantrag und scheitert erneut 

Rauscher hatte übelste Beleidigungen und Entehrungen über einen unbescholtenen  Bürger ausgesprochen. Der Richtter wurde wegen Befangenhait abgelehnt. Er glaubte sich beleidigt fühlen zu müssen und stellte einen Strafantrag wegen (angeblicher) Beeidigung.  Das OLG Karlsruhe machte sehr deutlich klar, was Meinungsfreiheit bedeutet, und wies den Strafantrag zu Lasten der Staatskasse zurück.
Dieser Richter - ausgerechnet der - glaubte sich dann erneut beleidigt fühlen zu müssen (oder spielen da etwa schnöde Rachegedanken mit?) und er versuchte es erneut mit einem weiteren, zweiten Strafantrag gegen den juristischen Laien, der den erfolgreichen Befangenheitsantrag gegen ihn gestellt hatte.

 

Durch Beschluss des Amtsgerichts vom 14.01.2021 wird das Verfahren zum zweiten von Rauscher gestellten Strafantrag zu Lasten der Staatskasse eingestellt.

 

Ein Richter, der die Staatskasse, also alle Steuer zahlenden Bürger, nun schon eine Menge unnötiges Geld gekostet hat. Unnötiges Geld, das besser an anderen Stellen eingesetzt worden wäre.

 

 

2.) Umgang der Justiz von Baden-Württemberg zur "causa" Rauscher

Ein Richter ist kraft seines Eides der Wahrheit verpflichtet.

Eine in mehreren Schreiben begründete Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Rauscher an das  disziplinarisch vorgesetzte Präsidium des Landgerichts Heidelberg wird vom Vizepräsident des Landgerichts Heidelberg Dr. Kienle unter Versagung der Beschwerdemöglichkeit abgewiesen. Das Handeln von Rauscher (gemäß der obigen Punkte 1.1. bis 1.6.) sei nicht zu beanstanden.

 

Umso erfreulicher ist es jetzt, dass Rauscher sowohl mit seinen fragwürdigen Strafanzeigen krachend gescheitert ist, als auch endlich für befangen erklärt wurde.

Solche Richter haben nach Auffassung des Verfassers nichts in unserem guten Rechtsystem verloren.

 

Dem Herrn Justizminister von Baden-Württemberg liegt eine Beschwerde wegen des in der Sache 2C158/14 mehrfach im Amt vorsätzlich wahrheitswidrig gehandelt habenden Herrn Rauscher zur Entscheidung vor.

Dem Herrn Justizminister von Baden-Württemberg liegen weitere Beschwerden zu den Angelegenheiten vor und er bleibt untätig.
Ein Skandal nach dem Skandal.

Es ist zu wünschen, dass in dessen Bearbeitung die Auffassung seiner politischen Weggefährten zu Rechtsgrundsätzen und Rechtssicherheit in Deutschland einfließen werden.

 

 

 

Zu 3.)
Die Herren Stilz, Dr. Mattes, Gneiting,  Richter am Staatsgerichtshof Stuttgart

Der Sachbearbeiter beim Staatsgerichtshof Stuttgart  Dr. Hofmann verwies mit Schreiben vom 24.03.14 darauf, dass der SGH nicht auf "sonstige Eingaben", sondern nur bei Einhaltung der gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen und u.a. nach vorheriger Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtsweges auf eine Verfassungsbeschwerde hin tätig werden kann.

Da diese Voraussetzungen vorlagen wurde am 19.10.14 die Eröffnung eines Verfahrens beantragt. In einem drastischen Fall von Verdacht auf Käufer-Hehlerei mit dem Verdacht der Beteiligung von Staatsanwälten verweigerte die Staatsanwaltschaft Heidelberg eine Bearbeitung und verweigerte sogar die Erteilung eines Aktenzeichens.

Nur gegen den Vorgang der Bearbeitungsverweigerung durch die Staatsanwaltschaft Heidelberg richtete sich die Verfassungsklage mittels Antrags auf Eröffnung des Verfahrens.
Beleg:
Antrag auf Eröffnung eines Verfahrens zur Verfassungsbeschwerde vom 19.10.2014

 


Die Verfassungsbeschwerde erhielt beim Staatsgerichtshof Stuttgart  das Az 1 VB 60/14.

In dem einstimmig gefassten Beschluss des Staatsgerichtshofs Stuttgart vom 04.12.2014 taucht der vom Beschwerdeführer beantragte Verfassungsbeschwerdegrund (Ermittlungsverweigerung nach Hehlerei) nicht auf.

Stattdessen wurden 7 Beschwerdegründe (a - g) aufgelistet, die weder beantragt waren, noch zu diesem Zeitpunkt Grund zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde geboten hätten. Eine Analyse, die bestätigt, dass die vom Staatsgerichtshof Stuttgart implementierten beschwerdefremden Gründe nichts mit dem Inhalt der Verfassungsbeschwerde wegen Ermittlungsverweigerung zu Erwerberhehlerei zu tun haben befindet sich hier: Analyse, Erklärung Hintergründe 

Die Richter des Staatsgerichtshofs Stuttgart haben den tatsächlich vorgetragenen Beschwerdegrund rechtswillkürlich komplett durch nicht vorgetragene Gründe ersetzt und so die Beschwerde zurückgewiesen.

Keiner der substituierten Beschwerdegründe betraf den eigentlichen und vorgebrachten Beschwerdegrund. 


Eine manipulative Grundrechtsverletzung ohne Gleichen!

 

Da der Staatsgerichtshof Stuttgart dem Staatsministerium, also dem Ministerpräsident von Baden-Württemberg untersteht, wurde in einer Beschwerde vom 08.04.2015 neben anderen auch an Ministerpräsident Kretschmann und Staatsminister Murawski die Analyse der vom Staatsgerichtshof aufgezwungenen unechten Beschwerdegründe zugestellt.

Dies blieb ohne jede Reaktion.

Also ist wohl der Ministerpräsident Kretschmann von Baden-Württemberg der Meinung, dass eine Verfassungsbeschwerde in Baden-Württemberg mit Wissen und Akzeptanz der Landesregierung manipuliert werden kann?

 

 

 

 

Zu 4.)
Bettina Limperg, 
derzeit Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Aktuell:

Offener Brief an die Vorsitzende Richterin des Bundesgerichtshof Bettina Limperg, die unter erwiesenem Tatverdacht der Rechtsbeugung und Strafvereitelung im Amt steht.

Darin heißt es zum Beispiel zu Beginn:
"Stellen Sie sich endlich Ihrer Verantwortung, wie es von jedem Täter erwartet wird." 

 

 Frau Limperg, zum Zeitpunkt ihres Bescheides Ministerialdirektorin des Justizministeriums von Baden-Württemberg will nach persönlicher gründlicher Prüfung, bestätigt durch Ihre originale Unterschrift, festgestellt haben, dass (abgekürzt) an der Rechnung des Ihrem Ministerium unterstellten Staatsanwalts Dr. Feurer, zwischen dem 23. und dem 30. eines Monats lägen mehr als zwei Wochen, nichts auszusetzen sei, obwohl dadurch gegen zwingende gesetzliche Vorgaben verstoßen wurde.

Dokument: Limperg 08.01.13

Das in dem Bescheid der Frau Limperg vom 08.01.13 erwähnte Schreiben vom 25.12.2012 an Herrn StA Kuhn (DAB) ist hier zu lesen: Schreiben an StA Kuhn vom 25.12.12

Dem Schreiben an Herrn Kuhn vom 25.12.2012 folgte noch ein sehr wichtiger Sachnachtrag vom 26.12.12. Dieser wurde von Frau Limperg wohl ungewürdigt gelassen.

Dass es zudem in dem von Frau Limperg geleiteten Justizministerium von Baden-Württemberg in  2012 keinen Ersten Staatsanwalt Schwarz gegeben hatte, der als angeblicher Mitarbeiter der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe einen Bescheid im August 2012 fertigte, und dessen Existenz bezweifelt wurde, will Frau Limperg auch nicht aufgefallen sein. Hätte Frau Limperg nicht über die Personalsituation ranghoher Beamter im von ihr geleiteten Justizministerium informiert sein müssen?

Wer wurde da warum vor strafrechtlicher Verfolgung geschützt?

Frau Limperg reagierte leider nicht auf die Vorhaltung ihrer Rechtsfehler nach Ihrem Tätigkeitswechsel zum Bundesgerichtshof.

Seit dem 16.12.2018 liegt dem Bundesministerium für Justiz auf Anregung des Herrn RiOLG Dr. Spielmann vom 06.12.2018 ein Antrag auf Prüfung der ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Amtsgeschäfte durch Frau Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg vor. Richtigerweise betrifft der zu vermutende Rechtsverstoß von Frau Limperg jedoch die Zeit vor ihrer Berufung in das jetzige Amt.

Jetzt endlich äußert sich im Oktober 2019 ein Mitarbeiter der Bundesjustizministerin, und meint, es sei  das Landesjustizministerium zuständig. 

Für die Bewertung einer Bundesrichterin?

Meint die Bundesjustizministerin, es gehöre zum Berufsbild einer Vorsitzenden Richterin am Bundesgerichtshof,  dass diese in der vorangegangenenTätigkeit, kurz vor dem Amtswechsel strafbewehrt vorsätzlich rechtsbeugend und strafvereitelnd im Amt handeln kann?

Erst im Juni 2019 hat der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts in Karlsruhe zu
17 U 24/19 festgestellt (siehe Startseite dieser Publiktion), dass der dort Beklagte Versteigerer schuldhaft, und zum Nachteil eines Dritten gehandelt hat.

Frau Limperg deckte mit ihrem Bescheid nach ihrer persönlichen Prüfung den Staatsanwalt Dr. Feurer, der seinerzeit die Ermittlungen im zuvor genannten Vorgang verweigerte. Er begründete dies damit, dass zur Erfüllung einer gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Frist von wenigstens zwei Wochen, die Frist vom 23. bis zum 30. eines Monats ausreichend gewesen wäre. 

Dieses vermutlich strafbewehrte Verhalten der Frau Limperg entspricht nicht dem Bild, dass man vom ehrwürdigen Bundesgerichtshof  haben sollte.

 

 

 

 

Alle oben gemachten Angaben sind mit Dokumenten hinterlegt.  Bei den meisten Unterlagen handelt es sich um Behördendokumente, die in den entsprechenden Akten vorliegen. Um persönliche Rechte zu wahren, werden im Einzelfall ggfs. Textpassagen für eine Veröffentlichung auf dieser Internetpublikation, wenn sie nicht  relevant zum Publikationsthema sind, abgedeckt.