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 Petitionswesen

Der letzte Aktualisierungsstand dieser Seite ist vom 14.11.2017/Update

 Petition 16/01211 und Petition 16/01536

 

1.) Petition 16/01211: 

Wenn in Baden-Württemberg ein nicht existierender Staatsanwalt erfunden, und dieser vom Leiter einer Generalstaatsanwaltschaft wahrheitswidrig als existierend "bestätigt" wird, um eigentumsdeliktische Straftaten zu vereiteln, so wirft das sehr erhebliche Fragen an die Rechtssituation in Baden-Württemberg auf. Wenn zudem alle sich daraus entwickelnden Rechtswege penetrant verschlossen werden (> Ordner "Grundrechtsverletzungen" und "Vorwürfe an Beamte"), so ist ein möglicher Weg zur Aufklärung, eine Petition auf den Weg zu bringen.

 

Es muss aufgeklärt und hinterfragt werden, warum unter Begehung erheblicher Straftaten (Verdacht auf Urkundenfälschung, Amtsanmaßung, Dienstpflichtverletzung, Straftatvereitelung) ein Landesbeamter frei erfunden wurde, der sich aus mehreren Gründen selbst strafbar gemacht hätte.

Die vom Verfasser vorgegebene Betreffzeile: "Einsetzung eines nicht existierenden Beamten durch die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe" wurde vom Petitionsausschuss ersetzt durch die zugewiesene Betreffzeile: "Überprüfung einer Personalie bei der Generalstaatsanwaltschaft" und täuscht über den Inhalt der Petition, weil es in der Petition um die Erkennung und Aufdeckung von Straftaten, begangen durch Staatsanwälte, geht.
Gegen die Umwandlung der Betreff-/Titelzeile hat der Verfasser Protest eingelegt und wurde vom Petitionsausschuss ohne Hinweis auf eine von ihm erbetene Rechtsgrundlage belehrt, dass es dem Petitionsausschuss obliegt den Betreff für die Petition zu wählen. Aus der Sicht des Verfassers stellt dies eine schwere negative Beeinflussung des Petitionsthemas dar.

Eine besondere Bedeutung - bereits im Betreff - muss der namentlichen Benennung der betroffenen Generalstaatsanwaltschaft (Karlsruhe) zukommen, weil der Leiter der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe persönlich die nicht existierende Amtsperson unwahr als existierend dargestellt hatte.

Dieser kriminell anmutende Hintergrund wird durch die Formulierung "Überprüfung einer Personalie bei der Generalstaatsanwaltschaft" völlig verharmlost. Es besteht Grund zur Sorge, dass Landtagsabgeordnete, die sich möglicherweise mit dem Inhalt der Petition befassen wollten, durch die verharmlosende Betreffzeile getäuscht werden und der Petition nicht die Bedeutung beimessen, die erforderlich wäre.

Leider bietet das Petitionswesen des Landtags von Baden-Württemberg keinerlei Transparenz in der Bearbeitung einer Petition. Es gibt Stimmen, die sprechen von einer Art geheimbündnerischen Tätigkeit, weil selbst der Petent in der Regel nicht erfährt wann, und vor allem von wem die Petition bearbeitet und den Mitgliedern des Landtags vorgestellt wird.

Von der Vorsitzenden des Petitionsausschusses Frau B. Böhlen wurde der Petent aufgefordert, sich selbst mit Emails an die einzelnen Abgeordneten zu wenden und mühsam deren Emailanschriften aus den Veröffentlichungen des Landtags herauszusuchen, Beleg: Schreiben vom 20.10.2017

 

Die wesentlichen Teile der Petitionsschrift/-begründung vom 06.06.2017, die dem Landtag von Baden-Württemberg vorliegt und vom Petitionsausschuss bearbeitet wird sind hier einzusehen. 

Die in der Petitionsschrift vom 06.06.2017 erwähnten Anlagen:
A01 Bescheid des nicht in persona existierenden Phantom Staatsanwalt "EStA Schwarz, 2012" vom 24.08.2012,
A05 Email vom 31.12.2013 und
A06 Schreiben von GenStAnw Dr. Schlosser vom 07.01.2014

sind im Download aus Diskretionsgründen zwar gekürzt, liegen aber dem Petitionsausschuss ungekürzt vor.  

Interessanterweise ist Herr MdL Stickelberger ein vertretendes Mitglied im Petitionsausschuss des Landtags von Baden-Württemberg. Unter der Verantwortung des Justizministers Stickelberger geschahen die Einsetzung des Phantom-Staatsanwalts (Thema der Petition), aber auch die Rechnung des 30-23>14 Staatsanwalt Dr. Feurer, die Fristen unterlaufende Bescheidfertigung des EStA Dr. Geburtig oder die wissentlich falsche Bescheidfertigung durch die heutige Richterin am BGH B. Limperg .
Um die Person/Namen eines Berichterstatters  des Petitionsausschusses wird ein sehr großes Geheimnis gemacht. Man erfährt ihn als Außenstehender, aber auch als Petent nicht. Ob das geheimbündnerisch  aus alten Zeiten zu stammen scheint? Jedenfalls dient es nicht einer erforderlichen und anderswo üblichen Transparenz. 

Mit dem Wissen verborgen zu bleiben, könnte ein befangener protagonistischer Berichterstatter das Blaue vom Himmel lügen. Das entspräche natürlich nicht den mindest erforderlichen demokratischen Gepflogenheiten.


Wie die Vorsitzende des Petitionsausschusses mitteilte, kommen Berichterstatter  einer Petition immer aus den Reihen der Landtagsabgeordneten.

 

Der unbekannt gebliebene Berichterstatter des Petitionsausschusses, ein Abgeordneter, hat - wie befürchtet - die Abgeordneten, die über die Petition abstimmen sollten in der Landtagsdrucksache 16/2879 mit falschen Angaben belogen, den Petent wahrheitswidrig diskreditiert und unbelegte Thesen entwickelt. Aufgrund dessen Anonymität (Justiz-Vermummter) kann er für seine Taten nicht ohne weiteres belangt werden. Daher müsste für eine Verfolgung der strafbaren Handlungen zunächst ein Antrag  auf Aufhebung der Immunität gestellt werden.

Schon der zweite Absatz enthält subtil eingefügt einen Fehler, wenn der Berichterstatter wahrheitswidrig erwähnt, dass die nicht existente Amtsperson "Erster Staatsanwalt S."  Anliegen (Plural) des Petenten bearbeitet hätte.
Das ist ausweislich der Inhalte der Petitionsbegründung und ausweislich der Erklärung von GenStA Dr. Schlosser (A06) gelogen. In der Petitionsbegründung ist nur der einzig existierende Bescheid des Phantom-Staatsanwalts Schwarz vom 24.08.2012 (A01) thematisiert. Weitere Bescheide des Phantoms gab es nicht. Der angebliche EStA Schwarz sei zudem laut GenStA Dr. Schlosser (A06) nicht mehr bei der Generalstaatsanwaltschaft.

Im dritten Absatz wiederholt der Berichterstatter seine vorsätzlichen Lügen, wenn er wahrheitswidrig schreibt, dass gegen verschiedene Dienstaufsichtbeschwerden (Plural) des Petenten von dem zum damaligen Zeitpunkt an die GenStA abgeordneten damaligen Ersten Staatsanwalt K.-N. S. abschlägig beschieden worden seien. Solche gibt es im Plural nicht.


Ob "S." hier überhaupt für "Schwarz" steht, wird mangels Nachweises bezweifelt.
Googlet man "Staatsanwalt Schwarz, Baden-Württemberg" kommt man noch heute nur zu LOStA Alexander Schwarz, jetzt Mannheim, vorher Heidelberg und davor (2007) GenSta Karlsruhe.
Es ist eigenartig, dass sonst kein Staatsanwalt Schwarz ausgewiesen wird, auch nicht im Behördenverzeichnis von 2012 und auch kein K.-N. Schwarz.
 

Es gab ausweislich der Aktenlage keine weiteren Dienstaufsichtsbeschwerden des Petenten, die von einem EStA Schwarz, der jetzt - nach über 5 Jahren  - erstmals mit K.-N. S. benannt wird. Eine Glaubhaftmachung für die Existenz eines angeblichen "K.-N. S." und dessen Abordnung an die Generalstaatsanwaltschaft gibt der Berichterstatter nicht. Das kann dieser auch nicht, und seine Ausführungen zur Täuschung der Landtagsabgeordneten sind nicht belegt.

Aber selbst wenn es den "K.-N. S." im August 2012 bei der GenSta Karlsruhe gegeben hätte, hätte sich dieser wegen Verstoß gegen § 258a StGB strafbar gemacht. Der rechtswidrig zu "schützen" versuchte 30-23>14 Staatsanwalt Dr. Feurer ist nun mal ein noch nicht verfolgter Straftäter.

Im vierten Absatz der Landtagsdrucksache 16/2879 (1. Absatz auf Blatt 2 des Scans) erfindet der Berichterstatter auf der Basis seiner erlogenen Angaben zu angeblich mehreren Bescheiden des Phantom Staatsanwalts Schwarz sogar eine Verschwörungstheorie, die der Petent laut dem vorletzten Absatz (auf dem zweiten Blatt der Landtagsdrucksache 16/2879) angeblich stets aufs Neue wiederholen würde. Das entspricht in keiner Weise der Wahrheit, oder ließe sich aus den Akten belegen.

Es wäre von Seiten der kriminell handelnden Teile dieser Justiz von Baden-Württemberg möglicherweise nachvollziehbar, wenn der Berichterstatter gerne eine Verschwörungstheorie entwickeln wollen würde. Aber wie soll das bei einem einzigen reklamierten und noch immer unaufgeklärten Vorgang glaubhaft zu machen sein? Die Existenz des als "Phantom" bezeichneten "EStA Schwarz, 2012" berechtigt anzuzweifeln, begründet sich in dessen Nichtauffindbarkeit und der sehr eigenartigen Auskunft von GenStA Dr. Schlosser (A06) vom 07.01.2014.
Nein, der Berichterstatter hat nur die Absicht den Petent hier durch schwerste Beleidigung zu diskreditieren.

Ferner ist es sachlich unrichtig, dass der Petent über die Namensgleichheit der verschiedenen Sachbearbeiter mehrfach unterrichtet worden wäre, wie der Berichterstatter im vierten Absatz schreibt.

Hier offenbart sich der hinterlistigste vorsätzliche Versuch des Berichterstatter Abgeordneten, seine Kollegen Abgeordneten des Landtags von Baden-Württemberg vorsätzlich lügend und ein falsches Dokument erwähnend zu täuschen.

Alleine das Datum des vom Berichterstatter erwähnten Dokuments, 21. Januar 2013 verweist darauf, dass es darin nicht um die Hinterfragung des Phantom Staatsanwalts gehen kann. Diese ungeheuerliche Straftat (Erfindung und Installation des Phantoms)  korrupter Beamter war zu diesem Zeitpunkt noch nicht erkannt gewesen.
Das kristallisierte sich erst nach der falschen Personalauskunft des Generalstaatsanwalts Dr. Schlosser (A06) ein Jahr später in 2014 heraus und führte letztendlich zur Veröffentlichung dieser dokumentierenden Internetpublikation.

Tatsächlich geht es in dem vom Berichterstatter erwähnten Dokument des Justizministeriums vom 21. Januar 2013 um eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Staatsanwalt Kuhn, der gegen § 258a StGB verstoßend glaubt, dass der 30-23>14 Staatsanwalt Dr. Feurer richtig gehandelt hätte, wenn der zur Verweigerung von Ermittlungen wegen Unterschlagung, Hehlerei und Betrug unter zu vermutender Beteiligung von Staatsanwälten bescheidet, dass zwischen dem 23. und dem 30. eines Monats die vom Gesetzgeber (§2 VerstV) geforderte Frist von wenigstens 2 Wochen als erfüllt anzusehen sind.

Keine Rede von zwei Herren Schwarz.

Und natürlich macht sich der in dem Dokument sachbearbeitende OStA Mertig der Begehung mehrere strafbarer Handlungen schuldig, die von den korrupten Teilen dieser Justiz aber nicht verfolgt werden. Die Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Kuhn aber auch das Verfahren gegen  die heutige Richterin am BGH B. Limperg bleiben unbearbeitet.

Der Berichterstatter, ein Landtagsabgeordneter, betrügt und lügt damit erneut vorsätzlich und hier in einem Ausmass, das sogar vermuten lassen könnte, dass er selbst an den Früchten der zu verdecken versuchten Betrugsstraftaten  direkt oder indirekt beteiligt sein könnte.

Letztlich zieht er mit seinen erlogenen und irreführenden Angsben auch das Ansehen der Justiz von Baden-Württemberg in den Dreck. Dieser Abgeordnete ist eine Schande für alle ehrenwerten Abgeordneten des Landtags von Baden-Württemberg.

Unabhängig geprüfte Sachverhalte, deren Eingaben wiederholt worden wären hat es ebenfalls nicht gegeben. Der Berichterstatter kann daher auch keine solchen Eingaben vorweisen. 

Ansonsten hat der Berichterstatter das Thema der Petition völlig verfehlt, sodass diese nicht zuletzt aufgrund der erwiesenen Bearbeitungslügen erneut vorgebracht werden muss.

Die Hilflosigkeit dieser wenigen korrupten Beamten
zu einem nun nach über 5 Jahren erstmals erwähnten angeblichen "K.-N. S." im letzten Absatz auf die Wahrung der Persönlichkeitsrechte zu verweisen zeigt sich deutlich auf. Der Petitionsausschuss hätte die Befugnis gehabt diesen jetzt erwähnten "K.-N.S." unter Wahrung dessen Persönlichkeitsrechte zum Petitionsthema zu befragen. Das war trotz schriftlicher Bitte vom 11.10.17 zur wirklichen Wahrheitsfindung wohl unerwünscht.

Was wäre Schlimmes daran, aufklärend wissen zu wollen, welche Vita (beruflicher Werdegang) der angebliche "EStA Schwarz, 2012" hat, und wo und als was er jetzt beschäftigt ist?

Es handelt sich aufgrund der Verweigerung eines Nachweises zu "EStA Schwarz, 2012" daher auch nur um ein reines wunschdenkendes Lippenbekenntnis einer geheim gehaltenen Person (Berichterstatter), die sich des Umstandes der Anonymität bewusst ist. 


Der Berichterstatter entmündigt die anderen Abgeordneten des Landtags von Baden-Württemberg, weil er diese lügend und irreführend nicht über die strittige Personalie eines angeblichen Beamten des Justizministeriums hinreichend informiert, und diese so zu falschem Abstimmverhalten bringt.


Ein Berichterstatter sollte bei groben Verstößen z.B. gegen die Wahrheitspflicht zur Verantwortung gezogen werden können. Andernfalls könnte das grundgesetzlich garantierte Recht auf Vorbringen einer Petition so wie hier vorliegend erheblich missbraucht und mit Füssen getreten werden.

Mit der Aufdeckung der Phantom-Lüge steht nichts Geringeres als die Wahrhaftigkeit unseres grundsätzlich guten Rechtssystems zur Diskussion.

Wenn kriminelle private Bereicherungsabsichten eines Einzelnen oder einiger Weniger, die an den Schaltstellen des Rechts sitzen, freien Lauf erhalten, wäre es um die Rechtssicherheit in diesen Teilen von Baden-Württemberg schlecht, sehr schlecht bestellt.


2. Petition 16/01536

Diese Petition wurde am 07.09.2017  zur fragwürdigen Arbeitsweise des Staatsgerichtshofs Stuttgart eingereicht und sollte den Titel/Betreff "Einsetzung eines Untersuchungsausschusses zur Arbeitsweise des Staatsgerichtshofs" erhalten. Das dortige Richtergremium hatte eine offensichtlich unbequeme Verfassungsbeschwerde durch Entnahme des Beschwerdegrundes und Einsetzen  nicht vorgebrachter - untauglicher - Beschwerdegründe rechtswillkürlich manipuliert. Details unter  Richter in B-W, dort Ziffer 3.

Da eine Bearbeitung der  Petition 16/01536 nicht ersichtlich war, wurde  am 08.10.17 und (weil unbeantwortet geblieben) erneut am 17.10.17 nachgefragt, wie der aktuelle Sachstand ist und welches die Rechtsgrundlage zur Veränderung einer Titel/Betreffzeile und zur Geheimhaltung des  Namens des Petitionsbearbeiters/Berichterstatters ist.

Darauf folgte unter dem 20.10.17 die Antwort der Vorsitzenden des Petitionsausschusses Beate Böhlen, es solle sich selbst an die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Petitionsausschusses gewendet werden. Eine Übersicht finde man auf der Internetseite des Landtags unter der Rubrik "Gremien" Namen der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder. Deren E-Mail Adressen würde man dann unter der Rubrik "Abgeordnete finden ...

Petitionswesen auf Schwäbisch, oder tief getroffen und argumentationslos? 

Es gibt per heute, 14.11.17  noch immer keine neuen Informationen zur Petition 16/01536 vom 07.09.2017

 

 

Über die weitere Entwicklung der Petitionsbearbeitung wird ausführlich berichtet werden.


Eine Petition zu den Hintergründen des sich nach § 258a StGB strafbar gemacht habenden 30-23>14 Staatsanwalt Dr. Feurer und weshalb gegen diesen nicht ermittelt wurde und wird, wurde am 23.10.2017 eingereicht.
Eine Eingangsbestätigung oder eine Petitionsnummer gibt es trotz Erinnerung vom 11.11.17 noch nicht.