Grundrechtsverletzungen
anhand von Bescheiden beteiligter Behörden nur resultierend aus dem Vorgang 130 Js 10444/12 bei der Staatsanwaltschaft Heidelberg in dem Staatsanwalt Dr. Feurer u.a. konstatiert, 30 - 23 ergäbe mehr als 14 um so und durch andere Ermittlungsverweigerungen Straftaten zu verschleiern
Der letzte Aktualisierungsstand dieser Seite ist vom 08.08.2016
Dabei handelt es sich ausgehend von der einen Ermittlungsverweigerung der Staatsanwaltschaft Heidelberg im Jahr 2012 um über 30 (dreißig) missbräuchliche Anwendungen der gesetzlichen Vorschrift des § 152 Abs. 2 StPO (Legalitätsprinzip), sowie um 18 Verfahren, die seit Jahren noch immer bearbeitungslos oder ohne Abschluss sind, und daher keiner rechtlichen Überprüfung zugeführt werden können.
Einigen der nachfolgend benannten Bescheide wurde behördlicherseits ein nicht vorgetragener Straftatverdacht hinzugefügt, um so gegen diesen zurückweisend bescheiden zu können.
Der Eindruck eines systematisch gewollten Vorgehens lässt sich nicht von der Hand weisen.
Dafür könnte auch der fragwürdige Umgang mit dem Petitionswesen in Baden-Württemberg sprechen.
Es fällt bei näherer Betrachtung der nachfolgenden Aufstellungen auf, dass immer wieder "untereinander" zwischen selbst involvierten und dadurch persönlich belasteten Beamten "hin und her" beschieden wurde.
Eine Art "juristisches Perpetuum Mobile", weil sich Betroffene untereinander wohlwollend selbst beschieden haben?
Die Physik lehrt, dass es kein Perpetuum Mobile geben kann.
So ist das in unserem grundsätzlich guten Rechtssystem auch.
Die auf den Folgeseiten aufgelisteten Bescheide werden sukzessive unter Einhaltung der Datenschutzbestimmungen (keine namentliche Nennung Dritter) auf dieser dokumentierenden Internetpublikation veröffentlicht werden.
Die hier nachfolgenden Einzelseiten zu Dr. Feurer, Schwarz, Dr. Nothhelfer, Dr. Schlosser, Dr. Geburtig und zu weiteren Staatsanwälten der Staatsanwaltschaften Heidelberg, Karlsruhe und Stuttgart berühren dieselbe unter "Grundrechtsverletzungen" aufgezeigte Problematik.
In den Bescheiden der nachfolgend aufgeführten Seiten werden immer wieder von dort benannten Landesbeamten Vorschriften der Strafprozessordnung wider besseres Wissen falsch angewendet. Daher erfolgt für nicht juristisch informierte Leser eine Anmerkung:
§ 152 Strafprozessordnung (StPO) regelt das so genannte Legalitätsprinzip.
Danach ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen
Über den Wortlaut hinaus gilt das Legalitätsprinzip nicht nur für die Staatsanwaltschaft, sondern auch für die Gerichte und die Polizei.
(Zitat Uni Saarbrücken: "Die wichtigsten Grundsätze des Ermittlungsverfahrens")
In § 170 Abs. 2 StPO ist geregelt, dass die Staatsanwaltschaft ein Verfahren einstellt, wenn die Ermittlungen keinen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage bieten.
(Das setzt natürlich voraus, dass überhaupt Ermittlungen angestellt wurden.)
Alle nachfolgend benannten Bescheide beruhen auf den Straftaten vereitelnden Ermittlungsverweigerungen des Staatsanwalts Dr. Feurer wenn dieser z. B. erklärt, um eine zwingend gesetzlich vorgeschriebene Frist von wenigstens 14 Tagen dadurch auszuhebeln, dass er feststellt zwischen dem 30. und dem 23. eines Monats lägen mehr als 14 Tage.
Wer die Bemühungen dies anzuzeigen nicht als "zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkt für verfolgbare Straftaten" ansieht muss blind oder korrupt sein.
Es wird hier ergänzend auf die derzeitige Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof B.Limperg verwiesen, die in ihrer vorherigen Tätigkeit als Ministerialdirektorin des Justizministeriums die absurde und Straftaten vereitelnde Rechnung des Dr. Feurer nach ihrer Prüfung für nicht zu beanstanden erklärte.