Entwicklung und Hintergründe
I.) Darstellung des auslösenden Vorfalls
II.) Installation eines "Phantom" Staatsanwalts durch die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe
III.) Rolle der Richter in dieser Angelegenheit
Der letzte Aktualisierungsstand dieser Seite ist vom 08.08.2017
I.)
Darstellung des auslösenden Vorfalls:
Nach Unterschlagung, Hehlerei und Versteigerungsbetrug in einer Sache verkennt der bearbeitende Staatsanwalt Dr. Feurer, Staatsanwaltschaft Heidelberg, in seinem Bescheid vom 07.08.2012 (130 Js 10444/12) unter anderem vorsätzlich das Bestehen der Unterschlagung, die durch eine rechtswidrige unerlaubte Versteigerung am 30.07.2012 auch den Tatbestand der Hehlerei erfüllte.
Ein Tatbestand der Unterschlagung in diesem Vorfall wurde in der Urteilsbegründung zum Urteil zu 1 C 456/12 (AG Wiesloch) am 21.06.2013 auf Seite 4, 4. Abs. ausdrücklich erwähnt.
Die unterschlagenen Sachen trotz in der Akte belegter Herausgabeforderung gegen den Willen des Eigentümers zu veräußern, stellt den Tatbestand der Hehlerei dar. Dabei gegen die zwingenden Vorschriften der Versteigerer Verordnung VerstV zu verstoßen und dadurch beträchtlichen Schaden auszulösen ist Betrug.
In § 2, Abs. 1 Satz 1 der Versteigererverordnung (VerstV) heißt es, vom Gesetzgeber aus gutem Grund zum Schutz des Eigentums von Einlieferern:
"Der Versteigerer hat bis spätestens zwei Wochen vor der Versteigerung ein Verzeichnis der zu versteigernden Sachen anzufertigen".
Die Liste zur (im vorliegenden Fall nach Aktenlage unerlaubt gewesenen) Versteigerung am 30.07.2012 wurde erst am 23.07.2012 erstellt.
Der Eingang der Liste beim Geschädigten war erst am 25.07.2012.
Staatsanwalt Dr. Feurer, der es auch im Vorfeld unterließ gebotene Ermittlungen einzuleiten (Verdachtsmomente gegen einen einschlägig vorbelasteten Tatbeteiligten, Verweigerung möglich gewesener tatverhindernder Maßnahmen vor der Tat), unterließ es in seinem og. Bescheid - neben weiteren Verfehlungen (Verweigerung der Erkennung der Unterschlagungs-/Hehlerei Tatbestände) - den § 2, 1 (VerstV) als verletzt zu erkennen.
Dr. Feurer bezog sich, die Anerkennung des begangenen Vergehens nach § 2,1 (VerstV ) verweigernd und ebenfalls rechtsfehlerhaft, nur auf eine Ordnungswidrigkeit nach § 10 VerstV. Im dortigen Abs. 1, Zif 2. heißt es: "Ordnungswidrig … handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 ein Verzeichnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anfertigt."
Dr. Feurer - wissend, dass es um die Versteigerung vom 30.07.2012 ging - schreibt in seinem Bescheid vom 07.08.2012:"Dass diese Anfertigung unterblieben ist, ist nicht ersichtlich; der Geschädigte selbst legt eine ihm unter dem 23.07.2012 übersandte Auflistung vor."
Die "nicht rechtzeitige Anfertigung" ist somit erwiesen, weil die Versteigerung, deren Abhaltungstermin nicht einmal benannt worden war bereits am 30.07.12 durchgeführt wurde. Leider zog Dr. Feurer daraus nicht die erforderlichen Konsequenzen. Im Gegenteil behauptet Dr. Feurer damit also, dass zwischen dem 23.07.2012 und dem 30.07.2012 mindestens zwei Wochen liegen würden, wie das die Versteigererverordnung aus sehr gutem und wichtigem Grund zum Schutz des Eigentums der Einlieferer in Versteigerungen fordert.
Ein Staatsanwalt, der behauptet, zwischen dem 23.07.12 und dem 30.07.12 würden mehr als zwei Wochen liegen, um so Unterschlagung, Hehlerei und Versteigerungsbetrug zu decken, kann nicht rechtskonform beschieden haben.
Dieses nicht rechtskonforme Verhalten des Staatsanwalts Dr. Feurer löste mit anderen Rechtsverstößen, begangen durch Staatsanwälte, die Formulierung und Erstellung dieser Intertnetpublikation aus.
Jeder nachfolgende Bearbeiter in den Staatsanwaltschaften und im Justizministerium von Baden-Württemberg muss sich damit auseinandergesetzt haben, dass 30 minus 23 nicht mehr als 14 ergibt, um nur so die erwiesene Unterschlagung, Hehlerei und den Versteigerungsbetrug unter Verletzung einschlägiger zwingender gesetzlicher Vorschriften decken zu können.
II.)
Installation eines "Phantom" Staatsanwalts durch die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe
Im Bestreben gegen die vorstehend genannten Verfehlungen des Dr. Feurer vorzugehen, teilt dessen Dienstvorgesezter, LOStA Schwarz, Behördenleiter der Staatsanwaltschaft Heidelberg mit Schreiben vom 20.08.2012 mit, dass die Akten zur Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft in Karlsruhe vorgelegt wurden. Schon am 24.08.2012 wird von einem "Ersten Staatsanwalt Schwarz", Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe ein abweisender und rechtsfehlerhafter Bescheid gefertigt.
Einen "Ersten Staatsanwalt Schwarz" gab es bei der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe am 24.08.2012 nicht.
Hätte es einen solchen , wie Generalstaatsanwalt Dr. Schlosser und zwei weitere ihm persönlich unterstellte weisungsabhängige Staatsanwälte (in 2014, s.u.) wahrheitswidrig behaupten in 2012 gegeben, so müsste dessen Existenz auffindbar sein.
Das ist nicht möglich!
Auch in den vier Jahren davor gab es keinen Ersten Staatsanwalt Schwarz bei der Generalstaatsanwaltschaft in Karlsruhe. Allerdings wurde in 2007 ein Erster Staatsanwalt Schwarz von der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe als Leitender Oberstaatsanwalt zum Behördenleiter der Staatsanwaltschaft Heidelberg berufen. Dieser LOStA Schwarz, Staatsanwaltschaft Heidelberg ist selbst der Auftraggeber für die Bearbeitung der Vorgänge durch die Generalstaatsanwaltschaft. LOStA Schwarz hat selbst Akten zur Bearbeitung an die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vorgelegt.
- In den Behördenverzeichnissen des Landes Baden-Württemberg ist ein Erster Staatsanwalt Schwarz für 2012 nicht aufgeführt, weder bei der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe, noch in einer sonstigen Behörde des Landes.
Ein Abbild des Behördenverzeichnisses 2012 ist auf der Startseite "Um was geht es?" eingefügt. Dort ist kein EStA Schwarz verzeichnet.
- Anlässlich des Versuchs einer telefonischen Kontaktaufnahme mit "Herrn Schwarz" bei der auf dem Bescheid vom 24.08.12 angegebene Telefonnummer der Generalstaatsanwaltschaft am 19.02.2014 sagte die dortige Mitarbeiterin: "Herr Schwarz ist nicht mehr bei uns." Auf die weitere Frage, wo dieser jetzt wäre sagte die Mitarbeiterin: "Herr Schwarz ist bei der Staatsanwaltschaft Heidelberg."
- Der Anruf bei der Staatsanwaltschaft Heidelberg am selben Tag mit der Frage, ob es außer dem Behördenleiter Schwarz dort einen weiteren Staatsanwalt Schwarz gäbe wurde verneint: "Es gibt nur diesen einen Herrn Schwarz."
Es erhebt sich der mehrfach vorgetragene dringende Verdacht, dass die Justiz in Baden-Württemberg einen hochrangigen Beamten (Phantom Staatsanwalt) frei erfindet, um so unliebsame Verfahren rechtswidrig zu bearbeiten und rechtswidrig zu beenden.
Unser Grundgesetz sieht solche Maßnahmen nicht vor.
Hat sich etwa LOStA Schwarz mit Wissen und Duldung oder gar Beauftragung durch Dr. Schlosser selbst unter dem alten Amtstitel und der ehemaligen Behörde geantwortet, und urkundenfälschend und rechtsbeugend gehandelt um kriminelle Vorgänge zu decken?
Wer díe erwiesene Strafvereitelung durch Dr. Feurer und die Installation des Phantom Staatsanwalts EStA Schwarz 2012 von Amts wegen missachtet, handelt rechtsbeugend und rechtswidrig.
Unter dieser Prämisse ist die nachfolgende Aufstellung von Bescheiden zu den wohl als systematisch gewollt anzusehenden Grundrechtsverletzungen durch eine Anhäufung missbräuchlicher Anwendung gesetzlicher Vorschriften und unabgeschlossener Vorgänge zu beachten.
III.)
Rolle der Richter in dieser Angelegenheit
Hier zeigen sich im Rahmen der zugrundeliegenden Angelegenheit ganz erhebliche Defizite unter Missachtung des Grundgesetzes, die im Ordner Richter in B-W aufgezeigt werden.
Zu beachten ist ferner, dass alle sich ergebenden Beschwerden ausschließlich in der Person und Handlung des jeweiligen Bearbeiters begründet sind, und daher individuelle Einzelverfahren darstellen, die lediglich aus derselben Grundangelegenheit stammen.
Üblicherweise wird eine abgelehnte Beschwerde in ein Ermittlungs- oder Klageerzwingungsverfahren geleitet. Hier dauerte die Bearbeitung der individuellen Einzelverfehlungen (Dienstaufsichtsbeschwerden) immer länger, als es die Fristsetzung für die Beantragung einer gerichtlichen Entscheidung zugelassen hätte.