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Richter in B-W
Petitionswesen B-W
Grundrechtsverletz.
Vorwürfe an Beamte
Dr. Feurer, HD
Schwarz, HD + KA
Weit. betr. StA'e HD
Dr. Nothhelfer, KA
Dr. Schlosser, KA
Dr. Geburtig, KA
Weit. betr. StA'e KA
Weit. betr. StA'e S
Schlussworte

  Einzelheiten zu den erwähnten Staatsanwälten:  
 

Der letzte Aktualisierungsstand ist vom 19.09.2016

 

Zu Generalstaatsanwalt Dr. Uwe Schlosser:

Wer es für richtig hält, dass 30 minus 23 im Ergebnis 14 ergibt, um dadurch schwere Verbrechen wie Betrug, Unterschlagung und Hehlerei zu fördern zu vereiteln und zu decken, handelt kriminell!

Egal ob als Staatsanwalt, als Oberstaatsanwalt/wältin, als Erster Staatsanwalt als Leitender Oberstaatsanwalt oder als Generalstaatsanwalt. An Recht und Ordnung müssen sich alle messen lassen.

Eine schriftlichen Anfrage nach der Dienstbezeichnung des  "Herrn Schwarz" wurde mit  Email vom 31.12.2013 an die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe erbeten.

Darauf antwortete Dr. Schlosser als Leiter der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe mit seinem Schreiben vom 07.01.2014.

Als Leiter der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe versucht  GenStA Dr. Schlosser mit seinem Schreiben vom 07.01.2014 die Doppelfunktion des LOStA Schwarz zu leugnen und zu vertuschen.
Dr. Schlosser antwortet auf die Frage nach der Dienststellung des Herrn Schwarz von der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe, dieser sei "Erster Staatsanwalt" der Generalstaatsanwaltschaft in Karlsruhe und am 24.08.12 sei er, Dr. Schlosser der Dienstvorgesetzte gewesen. Jetzt sei Herr Schwarz nicht mehr für die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe tätig.

Dieses möglicherweise privat motivierte Verhalten eines der höchsten Landesbeamten ist ebenso peinlich wie überflüssig und bringt einen ganzen Berufsstand ehrenwerter Juristen  in Misskredit!


Natürlich war " der eine Schwarz" auch am 24.08.12 defacto nicht für die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe tätig gewesen, weil er ja seit 2007 als LOStA der Behördenleiter der Staatsanwaltschaft Heidelberg war. Insofern ist die von Dr. Schlosser angegebene Dienstbezeichnung "Erster Staatsanwalt" für den LOStA Schwarz schlichtweg falsch.
Einen "doppelten" Schwarz gibt es nach ausführlichen Recherchen bei beiden Behörden nicht.


Auch Herrn Dr. Schlosser fällt bei seiner "eingehenden Prüfung" nicht auf, dass z.B. 30 minus 23 nicht 14 ergibt, um einen schweren Betrug durchführen zu können. Er nimmt nicht wahr, dass der fallgegenständliche Vertrag, weil er in mehreren Punkten gesetzwidrig ist, als besonders betrugsverdächtig einzustufen gewesen wäre und insofern besonders intensive Ermittlungen erfordert hätte..

Dr. Schlosser will bei seiner "eingehenden Prüfung" nicht bemerkt haben, dass hier Unterschlagung, Hehlerei und Betrug vorgefallen waren.

Herrn Dr. Schlosser wollen bei seiner "gründlichen" Prüfung aller Unterlagen auch die anderen rechtlich bedenklichen Aspekte zu den Verfehlungen seiner Mitarbeiter nicht aufgefallen sein.
Dr. Schlosser meint auf Seite 1 seines Bescheid vom 21.06.13  (gefertigt von "Frau Scheck" unter Anführung des wieder einmal in dieser Sache gern, aber auch hier ebenso unberechtigt genommenen § 152, Abs. 2 StPO:

 Weder aus lhrem Anzeigevorbringen noch aus den von Oberstaatsanwalt Dr. Nothhelfer bearbeiteten Akten 6 Zs 782113 ergeben sich jedoch Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten des Angezeigten"

Nachrichtlich:
Mit "Angezeigten" ist in dem obigen Zitat OStA Dr. Nothhelfer gemeint.
In den Akten zu 6 Zs 782113 ging es um die hier nun zu verdecken versuchten eindeutigen Rechtsverfehlungen des StA Dr. Feurer.

Mit seinem Bescheid vom 21.06.13  (Link wie oben) bescheinigt Dr. Schlosser somit, dass er festgestellt hat: 30-23 ergäbe 14; eine erwiesene Unterschlagung sei keine Unterschlagung , die dadurch möglich gewordene Hehlerei sei keine Hehlerei und ein erwiesener Betrug sei kein Betrug!

Welche Motive könnte der Generalstaatsanwalt Dr. Schlosser in seiner hohen Position haben? Mitarbeiterschutz? Spieltrieb? Geldgier? Hybris? Einen besonderen "KICK" zu erfahren?  Oder war es nur ein törichter Versuch nach dem Motto "Uns kann keiner"?

Eine große Überraschung brachte ein Schreiben vom 20.05.2014 des Herrn Staatsanwalt Kioschis zum Vorgang 260 Js 11345/14. Darin bittet der Staatsanwalt Kioschis um erneute Hereingabe der Anzeige gegen Dr. Schlosser, da die Akte "in Verstoß" geraten ist, was auch immer das bedeuten mag.

Als noch überraschender wurde es empfunden, dass mit Schreiben vom 13.06.14 Herr Erster Staatsanwalt Dr. Geburtig von der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe mitteilt, die Sache gegen den eigenen "Behördenchef" (Strafanzeige gegen Dr. Schlosser vom 28.03.14) sei von der Staatsanwaltschaft Karlsruhe an die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe abgegeben worden. Also:
Weisu
ngsbefohlene Untergebene bescheiden über Ihren weisungsberechtigten Chef!
Was es nicht alles in unserem schönen Land gibt!

Wiederum wird im Schreiben vom 13.06.2014 (Link wie im Absatz zuvor) erklärt, die Akte gegen den Behördenchef sei in "Verstoß geraten". 
Außerdem wurde die Berechtigung infrage gestellt, ob ein in Deutschland grundsätzlich weisungsgebundener Staatsanwalt gegen seinen eigenen Vorgesetzten ermitteln darf.

Herr EStA Dr. Geburtig war 2012 als Vorgänger des kriminell handelnden Dr. Feurer schon einmal mit der Angelegenheit befasst.

EStA Dr. Geburtig stellt, obwohl die "Akten in Verstoß geraten" sind (!!!) mit Bescheid vom 24.06.2014  und noch vor Ablauf einer von ihm selbst eingeräumten Erwiderungsfrist zum 04.07.14 fest, dass sich - wieder einmal unter vorsätzlich missbräuchlicher Anwendung des §152, Abs. 2 StPO - "keine Anhaltspunkte dafür ergäben, dass sich sein Vorgesetzter  Dr. Schlosser durch seine Sachbehandlung wegen Rechtsbeugung strafbar gemacht haben könnte".

Dabei ignoriert Dr. Geburtig vorsätzlich und rechtswidrig am 23.06.14 und am 24.06.14 vorgelegte Tat beweisende Hinweise - gegen seinen Dienstvorgesetzten.


Auch EStA Dr. Geburtig ist weisungsabhängig Beschäftigter.
Weisungsabhängig von den Anweisungen der Person, über die er den Bescheid erstellt!

Das sind ganz erhebliche Verstöße gegen demokratische Grundprinzipien, gegen Rechtsstaatlichkeit, gegen Rechtssicherheit und gegen jegliche Rechtsethik.

Da dies zudem ein abgeschottetes System zu sein scheint, in dem Täter nicht belangt werden können, erinnert das an schlimmste Zeiten des Absolutismus mit schrankenloser Machtentfaltung.

Es geht in der Strafanzeige gegen Dr. Schlosser  vom 28.03.2014 aber nicht nur um den Vorwurf der Rechtsbeugung, sondern wie oben ausführlich dargelegt auch um die Vorwürfe der stark erhärteten Verdachtsmomente einer mehrfachen Strafvereitelung (Urkundenfälschung in Zusammenhang mit dem nicht realiter existierenden, aber Bescheide ausfertigenden EStA Schwarz in seiner Behörde, Unterstützung von Unterschlagung, Hehlerei und Auktionsbetrug), Vorteilsgewährung im Amt, Verstöße gegen Dienstvorschriften, Begünstigung von Mitgliedern einer kriminellen Vereinigung und weiteren Delikte.

Diese weiteren Straftatvorwürfe wurden schon von Staatsanwalt Kioschis von der Staatsanwaltschaft Karlsruhe in der Anzeigenbearbeitung versucht zu unterschlagen.

Es gibt in 2012 keinen Ersten Staatsanwalt Schwarz!
Wer das wie Dr. Schlosser behauptet, gegen den muss ermittelt werden.

30 - 23 ist nicht 14
Wer das, wie Dr. Schlosser vertuscht und verschleiert, gegen den muss ermittelt werden.

Eine Unterschlagung bleibt eine Unterschlagung.
Wer das, wie Dr. Schlosser vertuscht und verschleiert, gegen den muss ermittelt werden.

Eine Hehlerei bleibt eine Hehlerei!
Wer das, wie Dr. Schlosser vertuscht und verschleiert, gegen den muss ermittelt werden.

Ein offensichtlicher Auktionsbetrug bleibt ein Auktionsbetrug!
Wer das, wie Dr. Schlosser vertuscht und verschleiert, gegen den muss ermittelt werden.
 

 

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