Einzelheiten zu den erwähnten Staatsanwälten:
Der letzte Aktualisierungsstand ist vom 19.09.2016
Zu Erster Staatsanwalt Dr. Lars-Jörgen Geburtig:
Wer es für richtig hält, dass 30 minus 23 im Ergebnis 14 ergibt, um dadurch schwere Verbrechen wie Betrug, Unterschlagung und Hehlerei zu fördern zu vereiteln und zu decken, handelt kriminell!
Egal ob als Staatsanwalt, als Oberstaatsanwalt/wältin, als Erster Staatsanwalt als Leitender Oberstaatsanwalt oder als Generalstaatsanwalt. An Recht und Ordnung müssen sich alle messen lassen.
Herr EStA Dr. Geburtig war 2012 als Vorgänger des kriminell handelnden Dr. Feurer schon einmal mit der Angelegenheit befasst.
Mit Schreiben vom 13.06.14 teilt Herr Erster Staatsanwalt Dr. Geburtig von der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe mit, die Sache gegen den eigenen "Behördenchef" (Strafanzeige gegen Dr. Schlosser vom 28.03.14) sei von der Staatsanwaltschaft Karlsruhe an die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe abgegeben worden. Also:
Untergebene bescheiden über Ihren Chef!
Was es nicht alles in unserem schönen Land gibt!
Wie im am 06.04.2014 angefochtenen Bescheid vom 02.04.14 des StA Kioschis (siehe Seite Dr. Schlosser), Staatsanwaltschaft Karlsruhe, wird im Schreiben vom 13.06.2014 (Link wie im Absatz zuvor) nun auch von Dr. Geburtig erklärt, die Akte gegen den Behördenchef sei in "Verstoß geraten".
Außerdem wurde die Berechtigung infrage gestellt, ob ein in Deutschland grundsätzlich weisungsgebundener Staatsanwalt gegen seinen eigenen Vorgesetzten "ermitteln" darf.
Das Schreiben des Dr. Geburtig vom 13.06.14 (Link wie oben) kommt mit Poststempel vom 18.06.14 erst am 21.06.14 an. Es heißt darin, dass Dr. Geburtig einer "etwaigen (Antwort) Übersendung bis zum 04.07.2014 entgegensehen" will.
Schon am 23.06.14 und am 24.06.14 werden zwei detaillierte und seinen Dienstvorgesetzten sehr schwer belastende Schreiben per Fax an Herrn Dr. Geburtig übersendet.
Dr. Geburtig ignoriert deren Inhalte, und obwohl er in seinem Bescheid vom 13.06.14 selbst eine Antwortfrist bis zum 04.07.2012 eingeräumt hat und obwohl die unter Verstoß geratene Akte angeblich nicht da ist, "glaubt" EStA Dr. Geburtig wohl zu wissen was darin steht, und er bescheidet mit Bescheid vom 24.06.2014 Seite 1 und Bescheid vom 24.06.2014 Seite 2 in wohl offensichtlicher Unkenntnis der tatsächlich gegen seinen Dienstvorgesetzten vorgeworfenen, begründeten und erwiesenen Straftatverdachtsvorwürfe.
Dieser Bescheid geht am 27.06.14 beim Empfänger ein. Anderslautendes, z.B. dass die in Verstoß geratene Akte nicht mehr in Verstoß sei, wird nicht erklärt.
Die Einräumung einer fest benannten Erwiderungsfrist zum 04.07.2014 stellt bei deren Missachtung durch den Bescheid vom 24.06.14 (um erwiesen Tatverdächtigte rechtswidrig vor Ermittlung und Verfolgung schützen zu wollen), eine ganz besondere schwere Amtspflichtverletzung und strafbare Handlungen (Vorteilsgewährung im Amt, Strafvereitelung u. a.) dar.
Dr. Geburtig erklärt mit seinem Bescheid vom 24.06.2014 Seite 1 (Link wie oben) den § 152 Abs. 2 StPO vorsätzlich missbrauchend , es würden sich keine Anhaltspunkte ergeben, nach denen sich der angezeigte Generalstaatsanwalt Dr. Schlosser durch seine Sachbehandlung einer Rechtsbeugung strafbar gemacht haben könnte. Gleichwohl ignoriert er vorsätzlich die Beweislage.
Es geht in der Strafanzeige gegen Dr. Schlosser vom 28.03.2014 nicht nur um den Vorwurf der Rechtsbeugung, sondern, wie auf der Seite Dr. Schlosser ausführlich und beweisend dargelegt ist, insbesondere um die Vorwürfe der stark erhärteten Verdachtsmomente mehrfacher Strafvereitelung (Urkundenfälschung in Zusammenhang mit dem nicht realiter existierenden, aber Bescheide ausfertigenden EStA Schwarz in seiner Behörde, um Unterstützung von Unterschlagung, Hehlerei und Auktionsbetrug), Vorteilsgewährung im Amt, Verstöße gegen Dienstvorschriften, Begünstigung von Mitgliedern einer kriminellen Vereinigung und weiteren möglichen Delikten.
Es gibt im Jahr 2012 den von Dr. Schlosser ausdrücklich bestätigten Ersten Staatsanwalt Schwarz in der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe nicht.
Wer das, wie Dr. Schlosser oder Dr. Geburtig
amtsmissbrauchend und strafvereitelnd vertuscht und verschleiert, gegen den muss ermittelt werden.
Außerdem gilt:
30 - 23 ist nicht 14! Wer das, wie Dr. Schlosser oder Dr. Geburtig u.a. vertuscht und verschleiert, gegen den muss ermittelt werden.
Eine Unterschlagung bleibt eine Unterschlagung. Wer das, wie Dr. Schlosser und Dr. Geburtig u.a. vertuscht und verschleiert, gegen den muss ermittelt werden.
Eine Hehlerei bleibt eine Hehlerei! Wer das, wie Dr. Schlosser und Dr. Geburtig u.a. vertuscht und verschleiert, gegen den muss ermittelt werden.
Ein offensichtlicher Auktionsbetrug bleibt ein Auktionsbetrug! Wer das, wie Dr. Schlosser und Dr. Geburtig u.a. vertuscht und verschleiert, gegen den muss ermittelt werden.
Trotz aller belegten Erwiesenheit will Dr. Geburtig das alles nicht erkennen wollen.
Daher ist es zwingend geboten, dass hier zeitnah eine sofortige Strafanzeige gegen Herrn Dr. Geburtig unter anderem auch wegen des Verdachts auf vorsätzliche Falschermittlung und Rechtsbeugung gefertigt werden wird.
Dr. Geburtig will vermutlich von den sehr schweren Verfehlungen seines Dienstvorgesetzten Dr. Schlosser (z.B. Bescheinigung einer falschen Dienstzugehörigkeit) ablenken, wenn er in seinem Bescheid vom 24.06.2014 (Link wie oben) "lediglich ergänzend" Hinweise gibt, die nicht mit den schweren Vorwürfen gegen seinen Dienstvorgesetzten in direktem Tatzusammenhang stehen.
Diese nicht der Sach- und Rechtslage entsprechenden Ergänzungen sind außerdem als plumper Versuch zu werten, weiterhin wahrheitsfälschend und der Aktenlage widersprechend, die von Dr. Feurer vorgenommene kriminelle Bearbeitung zu decken und zu vertuschen.
Dr. Geburtig weist in seinem Bescheid vom 24.06.2014 "lediglich ergänzend" darauf hin, dass eine dem Verfasser am 23.07.2012 übersandte Einlieferungsbestätigung "inhaltlich und begrifflich zu trennen sei" von dem Verzeichnis gemäß §2 Abs. 2 VerstV. "Das eine hätte mit dem anderen nichts zu tun".
Das ist eine sachlich wie rechtlich falsche und haltlose Behauptung, die sich nicht in der zugrundeliegenden Akte zu 130 Js 10444/12 der Staatsanwaltschaft Heidelberg bestätigen lässt.
Kurze Erklärung:
Im § 2 Abs. 2 VerstV wird eine irgendwie geartete Liste nicht thematisiert. In §2 Abs. 2 VerstV geht es nur um einige wenige, aber in der auslösenden Angelegenheit belegbar und beweisbar nicht anwendbare Ausnahmeregelungen, bei deren Vorliegen ein Verzeichnis nach §2 Abs. 1 VerstV nicht spätestens zwei Wochen vor einer Auktion gefertigt werden müsste.
Das liegt hier aber, und das ist aus der Aktenlage zweifelsfrei zu entnehmen, nicht vor. Da gibt es nichts inhaltlich oder begrifflich zu trennen. Da gibt es auch nichts bei dem "das eine" mit "einem anderen nichts zu tun haben könnte".
Es handelt sich nur um einen untauglichen Versuch der vorsätzlichen Falschdarstellung zur Rechtsbeugung und Strafvereitelung.
Dr. Geburtig fährt in seiner Ergänzung im Bescheid vom 24.06.14 Seite 1 und Bescheid vom 24.06. Seite 2 (Links wie oben) fort: "Auch wenn Ihnen (dem Verfasser) für eine Versteigerung am 30.07.2012 eine Einlieferungsbestätigung vom 23.07.2012 übersandt wurde, begründet dies nicht den Verdacht eines Verstoßes gegen § 2 Abs. 2 VerstV.
Das ist eine vorsätzlich böswillige und hinterhältige falsche und nicht aus der Aktenlage belegbare Formulierung, die nur mit der Absicht erklärt werden kann, weiter strafvereitelnd und rechtsbeugend vorgehen zu wollen. Aus der Aktenlage ist zweifelsfrei und unwiderlegbar belegt, dass mit der Versendung der Einlieferungsbestätigung am 23.07.2012 (eingehend am 25.07.2012) keinerlei Hinweis oder Information auf eine schon am 30.07.2012 stattfindende Versteigerung gegeben wurde! Außerdem waren laut Aktenlage alle Sachen mit einem vorläufigen Veräußerungsverbot belegt (siehe unten).
Es ist die blanke Erfindung eines rechtsbeugenden und strafvereitelnden Staatsanwaltes, die weder der Sach- noch der Rechtslage entspricht.
Dr. Geburtig verschweigt bei seinem Versuch von den seinem Dienstvorgesetzten vorgeworfenen Taten abzulenken, dass die Aktenlage wiedergibt, dass die in dieser "Einlieferungsliste von 23.07.2012" aufgeführten Gegenstände aufgrund erheblicher Vertragsmängel bis zur Klärung derselben explizit von jeglicher Vermarktung vertragsgemäß ausgeschlossen und zurückgefordert waren.
Die nach Aktenlage ersichtliche Verweigerung der vertragskonformen Zurückgabe der Sachen stellt eine Unterschlagung dar (1. Semester Rechtswissenschaften). Die Vermarktung der unterschlagenen Gegenstände stellt Hehlerei dar (1. Semester Rechtswissenschaften). Die Hintergehung und Aushebelung des § 2, Abs. 1 VerstV stellt Auktionsbetrug dar (evtl. 2. Semester Rechtswissenschaften).
Dr. Geburtig fährt in seinem Bescheid vom 24.06.2014 Seite 2 mit falschen Behauptungen fort, dass " die weiteren Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 VerstV nicht vorliegen würden, und eine Straftat deshalb ausscheidet".
Ein weiterer untauglicher Versuch oder mangelnde Fallkenntnis:
Die Strafanzeige ist gegen Dr. Schlosser gerichtet.
Der Verstoß gegen § 10 Abs. 4 VerstV wurde jedoch vom gewerblichen Versteigerer begangen, ist aber im Vergleich zu den Haupttaten im Gesamtrahmen der Angelegenheit (Unterschlagung, Hehlerei, Auktionsbetrug) eher als unbedeutend anzusehen.
Kurze Erklärung zu § 10 VerstV (gekürzt):
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich entgegen §2 Abs. 1 Satz 1 ein Verzeichnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anfertigt und fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet und ist nach § 10 Abs. 4 VerstV strafbar.
Ein Verstoß gegen § 10 Abs. 4 VerstV durch den Versteigerer liegt hier zweifelsfrei und aus der Aktenlage belegbar vor. Das Verzeichnis wurde definitiv nicht rechtzeitig angefertigt.
Der Versuch des Dr. Geburtig darüber hinwegzutäuschen muss als schwerer Versuch der Rechtsbeugung angesehen werden.
Warum und Wer ist interessiert, dass die Fallumstände nicht aufgeklärt werden sollen, und warum verweigert z. B. Frau OStAin Anderson (Staatsanwaltschaft Heidelberg) bis zum Tag der letzten Aktualisierung dieser Seite weiterhin jegliche Ermittlung, z. B. zu den straftatverdächtigten Begünstigten der Hehlerei?
Wem nutzt es, dass die Sache nicht verfolgt wird?
Sind womöglich höhere Staatsanwälte stärker involviert als es zunächst scheint?
Könnte sich um ein schon jahrelang gut laufendes "Geschäftsmodell" handeln, das nun gestört wurde?
Am Ende seines Bescheides vom 24.06.2014, Seite 2 (Link wie oben) gibt Dr. Geburtig eine hier nicht praktikable Rechtshelfsbelehrung. Er verweist darin auf das unhandliche und selten genutzte schwierige Konstrukt einer Ermittlungserzwingungsklage.
Es gibt zwar keine Gründe, diesen Weg nicht erfolgreich einschlagen zu wollen, aber aufgrund des vorsätzlich rechtswidrigen und rechtbeugenden Bescheides vom 24.06.2014 (Seite 1, Link wie oben) des Herrn Dr. Geburtig, muss zunächst gegen diesen eine Strafanzeige aus eben diesen Gründen formuliert werden.
Bei juristisch einwandfreier und ordentlicher Bearbeitung der Strafanzeige gegen Dr. Geburtig müsste der rechtswidrige Bescheid des Herrn Dr. Geburtig wohl zurück genommen oder neu formuliert werden. Das dauert aus hier gemachten Erfahrungen länger als die einzuhaltende Monatsfrist die zur Einreichung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung vorgegeben ist, sodass dieser Weg leider verwehrt ist.
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