Einzelheiten zu den erwähnten Staatsanwälten:
Der letzte Aktualisierungsstand ist vom 19.09.2016
Zu Staatsanwalt Dr. Heiko Feurer
Vorwort:
Die nachfolgenden Anschuldigungen gegen den Staatsanwalt Dr. Feurer wurden seit dem Jahr 2013 auch gegenüber der Landesregierung von Baden-Württemberg sehr genau begründend erhoben. Seit dem 10.02.2014 werden diese Anschuldigungen auf schwere Vergehen, Rechtsbrüche und Gesetzesverstöße auf dieser Internetpublikation dargestellt.
Es wäre für die nachfolgend benannten Verdächtigten beleidigend und in höchstem Maße entehrend, würden diese Tatanschuldigungen nicht beweisbar und zutreffend sein!
Es ist davon auszugehen, dass man von Seiten der Justiz gegen den Verfasser dieser dokumentierenden Internetpublikation keine "Milde oder Gnade" walten lassen würde, wenn sich auch nur ein ganz kleines Quentchen Angreifbarkeit gegen diesen zeigen würde.
Man hält sich völlig zurück, aber sicher nicht aus Nettigkeit.
Die schonungslose Aufklärung der Sachverhalte zu erreichen ist einer der Gründe für die Existenz dieser Seite.
Das LKA Stuttgart, Abteilung Beamtendelikte und Korruption hat keine Fehler in den Darstellungen feststellen können.
Anschuldigungen:
Wer es für richtig hält, dass 30 minus 23 im Ergebnis 14 ergibt, um dadurch schwere Verbrechen wie Betrug, Unterschlagung und Hehlerei zu fördern zu vereiteln und zu decken, handelt kriminell!
Egal ob als Staatsanwalt, als Oberstaatsanwalt/wältin, als Erster Staatsanwalt als Leitender Oberstaatsanwalt oder als Generalstaatsanwalt. An Recht und Ordnung müssen sich alle messen lassen.
Staatsanwalt Dr. Feurer beugt das Recht mehrfach, indem er unter anderem in seiner rechtswidrigen Ermittlungseinstellungsbegründung (130 Js 10444/12) vom 07.08.2012 auf der Seite 2 unter Ziffer d erklärt, eine gesetzlich zwingend vorgeschriebene Frist (§2 VerstV) von "wenigstens zwei Wochen", somit mindestens 14 Tage, sei als erfüllt anzusehen. Dabei lenkt er geschickt und ausschweifend ablenkend und wohl vorsätzlich täuschen und verwirren wollend, von der eigentlich verletzten gesetzlichen Vorschrift § 2 VerstV ab und benennt diese nicht einmal, sondern erwähnt stattdessen rechtswidrig argumentierend und auch sachlich falsch einen zunächst "unwichtigen" §10 VerstV (siehe Absatz weiter unten).
Dr. Feurer definiert vorsätzlich hinterhältig argumentierend den tatsächlich zugrundeliegenden Zeitraum nicht.
Dr. Feurer erwähnt nur den Beginn (23.07.12) des zu erkennenden Zeitraums, nicht jedoch den betroffenen Tattag mit dem 30.07.2012.
Stattdessen führt Dr. Feurer rechtsbeugend aus, es sei nicht ersichtlich, dass die (gesetzlich geforderte) Frist (von wenigstens zwei Wochen) hier nicht eingehalten sei.
Neben anderen Unterlassungen rechnet Dr. Feurer heimtückisch täuschend, um Straftaten vereiteln zu können, und um einen rechtswidrigen Ermittlungseinstellungsbescheid zu erteilen unter anderem:
30 minus 23 ergibt 14 ("wenigstens 14 !")
Dokument: Auszug aus der Seite 2 des Bescheid vom 07.08.2012 Ziffer "d"
... und alle nachfolgend mit der Sache befassten Staatsanwälte aus Heidelberg, Karlsruhe und Stuttgart rechnen aus Diensthörigkeit, oder aus dem Unvermögen richtig lesen oder rechnen zu können oder zu wollen ebenso falsch!
Das ist so, als würde Dr. Feurer behaupten, der Eiffelturm stünde in Karlsruhe und alle Kollegen und nachfolgende Vorgesetzten würden ihn darin bekräftigen.
Dr. Feurer lenkt in der Begründung zu seinem Ermittlungseinstellungsbescheid ferner vorsätzlich von einer defacto begangenen schweren Unterschlagung ab, indem er diese, juristisch unzulässig und aus der Aktenlage nicht haltbar, willkürlich für nicht gegeben erklärt.
Er erwähnt zwar einen weiteren in derselben Sache vorangegangenen Diebstahl, den er aber ohne genaue Prüfung (Ermittlung) oder Befragung von benannten Zeugen, nach seiner (vorgefassten) subjektiven Meinung für "unwahrscheinlich" erklärt.
Dr. Feurer verweigert dringend gebotene Ermittlungen gegen vermutlich einschlägig vorbelastete Mittäter.
Dr. Feurer ist in der Folge mehrfach kriminellen Handelns der Rechtsbeugung, der Strafvereitelung der Bildung oder Unterstützung einer kriminellen Vereinigung begründend und beweisend beschuldigt.
Trotzdem kommt es in der badischen Justiz dazu, dass Dr. Feurer sich selbst mit seinem Schreiben vom 19.11.2012 "freisprechen" darf und auch um "Verständnis bittet", dass zukünftige Eingaben in der vorliegenden sowie allen anderen damit zusammenhängenden Sachen nicht mehr beantwortet werden.
Das ist dreist!
Das ist mehr als dreist!
Diese Dreistigkeit wird im Jahr 2012 nur noch von der Dummdreistigkeit der Installation eines Bescheide fertigenden Phantom Staatsanwalt "Erster Staatsanwalt Schwarz" in der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe übertroffen.
Einige der in der zugrundeliegenden Sache involvierten Staatsanwälte scheinen derart tief mit in der Sache selbst zu stecken, dass sie selbst zu Straftätern werden, und/oder auf gröbste Weise Dienst- und Amtspflichten verletzen und gesetzliche Bestimmungen, wie z.B. mehrfach den § 152, Abs. 2 StPO missbrauchen.
Dabei gilt Dr. Feurer selbst mit der Verleugnung des Gesetzverstoßes als potentieller Mittäter für den vorgefallenen Betrug, denn Dr. Feurer war rechtzeitig informiert und er hätte die Durchführung des Betruges defacto noch verhindern können.
Dr. Feurer lagen Tatbestandsmerkmale für Unterschlagung mit anschließender Hehlerei als eindeutig gegeben und erwiesen vor.
Dr. Feurer hat in schwerer Weise vorsätzlich das Recht beugend gehandelt.
Man muss sich schon erhebliche Mühe machen, um bewusst zu versuchen einen kriminellen Vorgang wie diesen derart rechtsbeugend und amtsmissbrauchend schönschreiben zu wollen. Das hat Dr. Feurer aber gemacht und in der dadurch zu Tage getretenen Vorsätzlichkeit liegt auch das größte dienstliche und rechtliche Versagen des Dr. Feurer.
Dieser vorsätzliche Versuch des Dr. Feurer ist jedoch objektiv betrachtet als untauglich und misslungen zu bezeichnen, wenngleich das Handeln des Dr. Feurer trotz der eindeutigen Rechtswidrigkeit von seinen Vorgesetzten in äußerst fraglicher und anzuklagender Weise gedeckt wird. Es zeigt sich ein insbesondere aktiv handelndes strafbares Verhalten des Staatsanwaltes Dr. Feurer.
Das kann in der mildesten Variante Amtsmissbrauch genannt werden.
30-23=14 zu rechnen ist ein schlimmes aktives Fehlhandeln eines Beamten, der für Rechtssicherheit verantwortlich ist. Dieses Fehlverhalten in dienstlicher Funktion durch weitere vorgesetzte Beamte auch noch vorsätzlich zu leugnen und den Verstoß gegen Gesetze zu ignorieren, deutet auf mögliche erhebliche kriminelle Energie aller Beteiligten hin.
Das Einholen von Ermittlungserkenntnissen wird mit aller staatsanwaltlichen Macht bis heute, bis zum Datum der letzten Aktualisierung vermieden und verhindert! Warum?
Das rein privat motivierte gesetz- und rechtswidrige Verhalten eines Landesbeamten ist ebenso peinlich wie überflüssig und bringt einen ganzen Berufsstand ehrenwerter Juristen in Misskredit!
Seit 10. Februar 2014 ist diese Publikation unwidersprochen online.
Alle beteiligten Behörden inklusive des Justizministeriums wurden taggleich auf Art und Inhalt dieser Publikation aufmerksam gemacht.
Es reagiert niemand, aber es ändert sich auch leider nichts im Verhalten der betroffenen Behörden.
Fazit:
Dr. Feurer stellt mit Bescheid vom 07.08.2012 rechtswidrig und ohne juristischen Grund Ermittlungen nach §170 Abs. 2 StPO ein, die nicht einmal wirklich begonnen oder durchgeführt worden waren. Er unterstellt dabei wahrheitswidrig und entgegen der Aktenlage, dass Ermittlungen zu dieser Sache keinen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage bieten würden.
Dr. Feurer lenkt in rechtlich unzulässiger Weise und vorsätzlich falsch bewertend auf einen nicht zutreffenden bloßen Ordnungswidrigkeitsverdacht (§10 VerstV) ab, dessen Ausnahmeregelung er dann, weiter rechtsbeugend handelnd, auch noch vorsätzlich falsch interpretiert.
Staatsanwalt Dr. Feurer wohnt seit Jahren im selben kleinen badischen Ort wie der tatauslösende Haupttäter und nimmt dort rege am kulturellen und gewerblichen Geschehen teil. Sicher kennt man sich gut.
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