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Grundrechte verletzende Vorgänge

bei den Staatsanwaltschaften Stuttgart 

 

Der letzte Aktualisierungsstand dieser Seite ist vom 18.09.2016

 

 

Alle nachfolgend aufgeführten Bescheide und Verfahren beruhen darauf, dass

- StA Dr. Feurer nicht wegen einer erwiesenen Unterschlagung ermittelt, wodurch Hehlerei und Versteigerungsbetrug ausgelöst wurden, wozu dieser ebenfalls jegliche Ermittlungen verweigert.

- ein nicht existierender "Phantom" Staatsanwalt "EStA Schwarz, 2012" durch die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe installiert wurde, durch den rechtswidrig ein Bescheid erstellt wurde.

 

Inhaltlicher Hinweis:

Aufgrund einer durch eine geheim gehaltene Person manipulierte Petitionsbearbeitung zur zugrundeliegenden Sache, eingereicht im Landtag von Baden-Württemberg hatten sich Gründe für mehrere Beschwerden ergeben. Die meisten  Beschwerden wurden ohne Begründung gemäß § 152 Abs. 2 StPO zurückgewiesen. 

Der Petitionsbearbeiter erfand falsche Sachdarstellungen und verfügte über Insiderkenntnisse, die im Petitionsverfahren und im Verfahren zu der zu verhandelnden Sache nicht benannt worden waren.  

Die Angaben zur Person des Petitionssachbearbeiters wurden trotz mehrerer Anfragen verweigert.
Mutmasslich handelt es sich dabei um den Phantom Staatsanwalt EStASchwarz, 2012, bzw. um dessen reales Pendant.

Nach Herrn Rauscher vom Amtsgericht Wiesloch handelt es sich also möglicherweise um den LOStA Schwarz, der, wenn die Angabe von Herrn Rauscher stimmt, ein potentielles Interesse gehabt haben muss, die Petiton abweisen zu lassen.

 

1.) 

7 Js 56581/13 StA S vom 01.07.2013 

Ermittlungsverfahren gegen Mitglieder des Petitionsausschusses des Landtags BW wegen Rechtsbeugung ua. 

EStAin Neidhard gibt der Anzeige wegen § 152 Abs. 2 StPO keine Folge.

Nachrichtlich:
Die aufgeführten Gründe sind nicht zutreffend, weshalb die Einlegung einer Beschwerde erfolgte.

 

2.) 

26 Zs 1273/13 GenStA S vom 06.08.13 

Angeblich: Anzeigesache gegen Mitarbeiter des Petitionsausschusses wegen Rechtsbeugung u.a.
Tatsächlich: Beschwerde gegen die Verfügung der EStAin Neidhard vom 01.07.13
 

StA Dr. Haidinger gibt der sehr ausführlich begründeten Beschwerde vom 09.07.13, unter rechtswidriger Verneinung des Bestehens eines Anfangsverdachts aber ohne Erwähnung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmung, und meint vermutlich gemäß § 152 Abs. 2 StPO keine Folge.

Nachrichtlich:
StA Dr. Haidinger lässt dabei die ergänzende und erweiternde ausführliche Begründung (7 Seiten zzgl. 3 Seiten Beweisanlage) vom 29.07.2013 unerwähnt und unberücksichtigt.

Ein eindeutiger Verstoß gegen die Grundrechte.

 

3.)  

26 Zs 1273/13 GenStA S vom 20.08.13 

Anzeigesache gegen Mitarbeiter des Petitionsausschusses wegen Rechtsbeugung u.a. 

StA Dr. Haidinger sieht aufgrund der am 18.08.13 vorgebrachten Rüge begründungslos keinen Anlass seinen Bescheid vom 06.08.13 abzuändern und vermeidet unter Zitat des Wortlauts der Vorschrift die Benennung des § 152 Abs. 2 StPO

 

4.) 

7 Js 73936/13 StA S vom 26.08.13 und 30.08.13 

Ermittlungsverfahren gegen Justizminister Stickelberger wegen Strafvereitelung

 EStAin Neidhard teilt das Aktenzeichen mit und erklärt, ohne auf Inhalte einzugehen, dass der Anzeige wegen § 152 Abs. 2 StPO keine Folge gegeben wird.

Nachrichtlich:
Die Anzeige gegen den laufend und vollumfänglich informierten aber tatenlos gebliebenen Herrn Stickelberger war sehr ausführlich begründet gewesen.

 

5.)  

26 Zs 1525/13 GenStA S vom 17.09.2013 

Anzeigesache gegen Rainer Stickelberger wegen Rechtsbeugung u.a.

StA Dr. Haidinger gibt der vorstehenden Beschwerde gegen 7 Js 73936/13 StA S gemäß § 152 Abs.2 StPO keine Folge ohne auf Inhalte einzugehen

Nachrichtlich:
Darauf folgten Dienstaufsichtsbeschwerde und am 24.09.13 Strafanzeige gegen StA Haidinger.

 

6.)  

26 Zs 1273/13 GenStA S vom 18.09.13 (Eingang 25.09.13 mit Poststempel 23.09.13)

Angeblich: Anzeigesache gegen Mitarbeiter des Petitionsausschusses wegen Rechtsbeugung u.a.
Tatsächlich: Dienst
aufsichtsbeschwerde gegen StA Dr. Haidinger

GenStA Brauneisen weist die Beschwerden ohne inhaltlichen Bezug und ohne eine Vorschrift der StPO zu nennen zurück hat aber nach LOStA Geiger s.u. § 152 Abs. 2 StPO gemeint.

 

7.)  

26 Zs 1273/13 und 26 Zs 1525/13 GenStA S vom 07.10.13 

Anzeigesachen gegen Petitionsausschuss, R. Stickelberger, StA Haidinger 

GenStA Brauneisen gibt den Angelegenheiten gemäß § 152 Abs. 2 StPO ohne auf Inhalte einzugehen keine Folge.
Auf die Strafanzeige gegen StA Haidinger wird nicht eingegangen.

Nachrichtlich:
Daher folgten Dienstaufsichtsbeschwerde und Strafanzeige gegen GenStA Brauneisen.

 

8.) 

26 Zs 1273/13 und 26 Zs 1525/13 GenStA vom 05.11.13

Angeblich: Anzeigesache gegen Petitionsausschuss und R. Stickelberger Tatsächlich: Verfahren gegen GenStA Brauneisen und StA Dr. Haidinger

LOStA Geiger teilt unter Nennung der obigen Anzeigesachen mit, dass die Dienstaufsichtsbeschwerde gegen GenStA Brauneisen unter den oben genannten Aktenzeichen (6 Zs 1273/13 und 26 Zs 1525/13) dem Justizministerium zur Entscheidung vorgelegt wurde. Nach Rückkehr der Akten solle entschieden werden.

Nachrichtlich:
Zur Strafanzeige gegen GenStA Brauneisen führt LOStA Geiger dabei nichts aus.

Zur Strafanzeige gegen StA Dr. Haidinger führt LOStA Geiger unrichtig aus, dass hierzu bereits im Rahmen des Vorgangs 26 Zs 1273/13 beschieden wurde. Dort wurde jedoch nur die Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Dr. Haidinger behandelt. 

Das Justizministerium wird in der Folge mehrfach vergeblich um Sachstandsmitteilung gebeten.

Eine weitere Bearbeitung erfolgte nicht mehr.

Dadurch sind die Verfahren 6 Zs 1273/13 und 26 Zs 1525/13 sowie die noch nicht durch Aktenzeichen erfassten Strafanzeigen gegen GenStA Brauneisen und StA Dr. Haidinger noch immer ohne einen Abschluss, der durch Rechtsmittel oder Verfassungsklagen überprüfbar wäre.

Das entspricht nicht den Bestimmungen des Grundgesetzes.

 

9.)  

7 Js 52703/14 StA S vom 05.06.2014   

Eingang mit Schreiben vom 18.06.14 und Poststempel vom 23.06.14 am 25.06.14 !

Anzeige gegen B. Limperg, OStA Mertig , StA Kuhn wegen Strafvereitelung im Amt u.a.

EStAin Neidhard gibt der Anzeige wegen § 152, Abs. 2 StPO keine Folge.

 

Die Anzeigesache gegen Limperg, Mertig und Kuhn bleibt danach unbearbeitet ohne überprüfbaren Rechtsabschluss.

 

Nachrichtlich:
Die hier vorgefallene zeitliche Abfolge ist neben der Grundrechte verachtenden Maßnahme des Staatsgerichtshofs in der Bearbeitung zu (1 VB 60/14 s.u.), neben der Erfindung des Phantom Staatsanwalts und neben der Fristunterlaufung durch EStA Geburtig der bisher größte manipulative rechtswillkürliche grundgesetzwidrigste Vorgang in dieser gesamten Angelegenheit.

Mit Datum 03.06.2014 und einer Ergänzung vom 08.06.2014 und der Bitte um Mitteilung eines Aktenzeichens am 23.06.2014 wird eine umfangreich begründete Strafanzeige gegen Ministerialrätin Limperg, OStA Mertig und StA Kuhn vom Justizministerium Baden-Württemberg  wegen Verdacht auf Strafvereitelung, Amtsmissbrauch u.a. erhoben.  

Erst mit Schreiben vom 18.06.14  und Poststempel vom 23.06.14 kommt die og Verfügung der EStAin Neidhard vom 05.06.2014 am 25.06.14 an.

Wie geht das?

Am 05.06.14 über etwas Unbekanntes (in rechtlich unzulässiger Weise) verfügen? 
Ein Affront gegen Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit in Deutschland.

Ein Rechtsbruch der nötigenfalls das ECHR im Interesse aller aufrechten Demokraten und im Zusammenhang mit den hier als systematisch zu vermutenden Rechtsverstößen interessieren muss. 

Am 25.06.14 wurde eine Beschwerde gegen den zeitmanipulierten Einstellungsbescheid und am 26.06.14 eine Strafanzeige gegen EStAin Neidhard wegen Verdacht auf missbräuchliche Verwendung von Vorschriften der StPO, Strafvereitelung, Vorteilsgewährung im Amt, Amtsmissbrauch, Verletzung von Dienstvorschriften, u.a. erhoben. 

Beide Verfahren (gegen Limperg, Mertig, Kuhn und gegen Neidhard) sind bis heute nicht rechtskräftig abgeschlossen.

 

10.) 

300 Js 61567/14 StA S vom 01.09.14   Eingang am 08.09.14

Anzeige gegen EStAin Neidhard wegen Strafvereitelung im Amt

OStA Götz teilt durch Verfügung vom 29.08.2014 mit, dass der Anzeige gegen die Kollegin, möglicherweise Dienstvorgesetzten EStAin  Neidhard vom 26.06.14 gemäß § 152 Abs. 2 StPO keine Folge gegeben wird.  

Nachrichtlich:
Trotz der überaus umfangreichen und zutreffenden Anzeigebegründung behauptet OStA Götz es wären keine konkreten Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten der EStAin Neidhard, ersichtlich.

Die gleichzeitig (26.06.14) erhobene neue und erweiterte Anzeige gegen Limperg, Mertig und Kuhn wurde von OStA Götz überhaupt  nicht aufgegriffen und somit 
besteht diese weiterhin unbearbeitet ohne ordnungsgemäßen  Rechtsabschluss. 

Die ausführlich begründete Zurückweisung dieser Verfügung am 13.09.2014 mit einer ebenfalls ausführlich begründeten Strafanzeige gegen OStA Götz bleiben bis heute ebenfalls unbearbeitet ohne ordnungsgemäßen Rechtsabschluss.

Dadurch werden weitergehende Beschwerden oder Prüfung durch Verfassungsbehörden verhindert. 

 

Es kann nicht sein, dass Frau Limperg nach der von ihr behaupteten Prüfung des dortigen Vorgangs E-1402-2012/793 am 08.01.2013 nicht gewusst haben will, dass es im von ihr geleiteten Justizministerium von Baden-Württemberg in 2012 keinen EStA Schwarz gegeben hat und auch nicht gegeben haben kann. 

Es kann auch nicht sein, dass es Frau Limperg nach der von ihr vorgenommenen Prüfung des dortigen Vorgangs E-1402-2012/793 nicht aufgefallen sein soll, dass ihr Mitarbeiter StA Kuhn (bei 5 Wochen langem Post Laufweg !) falsch bescheidet, wenn er im dienstlichen Verhalten des StA Dr. Feurer keine Rechtsfehler erkannt haben will. Zwischen dem 23.07.2012 und dem 30.07.2012 liegen nun mal nicht mehr als 14 Tage wie es aus wichtigem Grund bestimmungsgemäß gefordert war.

Das Verhalten der Frau Limperg muss einer rechtlichen Überprüfung ggfs. auch durch die Europäischen Verfassungsorgane in Straßburg zugeführt werden können.

  

11.) 

1 Js 51418/15 StA S vom 17.06.15      (Eingang erst am 10.07.15 !)

Anzeige gegen Richter StGH Gneiting u.a. (Mattes, 6 Js 51187/15 und Stilz, 6 Js 51410/15) vom Staatsgerichtshof Stuttgart.

OStAin Arndt gibt der Anzeige wegen § 152, Abs. 2 StPO keine Folge.

Nachrichtlich:
Deren Begründung ist nachweislich anhand der Aktenlage rechtsverdrehend. Der Staatsgerichtshof  (siehe unter  Sonstige  Zif 1.) hat im Bescheid 1 VB 60/14 nicht bestreitbar die vorgetragenen Beschwerdegründe rechtswillkürlich  komplett entfernt und durch nicht vorgetragene und auch unzutreffende Gründe ersetzt, um die berechtigte Beschwerde abweisen zu können.
Wenn OStAin Arndt in ihrer Begründung meint, der Staatsgerichtshof habe durch Komplettsubstitution "präzisieren" wollen, so ist das vorsätzlich rechtsfehlerhaft formuliert.
 

Das ist ein Verhalten wie das eines totalitären Staates, das wir in Deutschland nicht mehr brauchen. Leider wurde aus Unwissenheit die Einlegung einer Rechtsmittelfrist gegen den Beschluss 1 VB 60/14 des Staatsgerichtshofs Stuttgart versäumt. Das ändert aber nichts am Grundgesetz verletzenden Wesen dieser Entscheidung.
Es ist dringend an der Zeit, dass diese Richter nach noch anzustellenden Ermittlungen zur Rechenschaft gezogen werden..

 

12.) 

26 Zs 1420/15 GenStA S vom 02.09.15   (Eingang erst am 16.09.15)

Anzeige gegen Richter Gneiting wegen Rechtsbeugung

EStAin Rothweiler gibt der Beschwerde wegen § 152, Abs. 2 StPO begründungslos keine Folge.

Es gilt das vorstehend unter Zif 11.) Genannte.

Die Beschwerde gegen EStAin Rothweiler vom 16.09.15 bleibt unbearbeitet.

 

 

13.) 

26 Zs 1420/15 GenStA S vom 02.09.15   (Eingang erst am 16.09.15)

Anzeige gegen OStAin Arndt 

EStAin Rothweiler gibt auch dieser Beschwerde wegen § 152, Abs. 2 StPO begründungslos keine Folge.

Die Beschwerde gegen EStAin Rothweiler vom 16.09.15 bleibt unbearbeitet.

 

 

 



 

 

Fazit:

 

Bei 13 zitierten Vorgängen wird:

 

12 Mal missbräuchlich und vorsätzlich die gesetzliche Vorschrift des § 152 Abs. 2 StPO angewendet, 

10 Verfahren/Beschwerden bleiben ohne rechtlichen Abschluss, 

 1 Mal wird ein Verweis vorgenommen, der in einer Bearbeitungssackgasse endet.

 

Etliche merkwürdige Zeitverschiebungen beim Postversand sind auffällig.