Grundrechte verletzende Vorgänge
bei der Staatsanwaltschaft Karlsruhe
Der letzte Aktualisierungsstand dieser Seite ist vom 19.09.2016
Alle nachfolgend aufgeführten Bescheide und Verfahren beruhen darauf, dass
- StA Dr. Feurer nicht wegen einer erwiesenen Unterschlagung ermittelt, wodurch Hehlerei und Versteigerungsbetrug ausgelöst wurden, wozu dieser ebenfalls jegliche Ermittlungen verweigert.
- ein nicht existierender "Phantom" Staatsanwalt "EStA Schwarz, 2012" durch die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe installiert wurde, durch den rechtswidrig ein Bescheid erstellt wurde.
1.)
260 Js 11345/14 StA KA vom 31.03.2014
Ermittlungsverfahren gegen Dr. Schlosser wegen Rechtsbeugung.
StA Kioschis teilt am 02.04.2014 mit, dass von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 152 Abs. 2 StPO abgesehen wird.
Nachrichtlich:
Die Strafanzeige gegen Dr. Schlosser vom 28.03.2014 wegen Verdacht auf Amtsmissbrauch, Strafvereitelung, Rechtsbeugung, Unterstützung einer kriminellen Vereinigung war erforderlich geworden, da Dr. Schlosser auf der Existenz des nicht existierenden EStA Schwarz, 2012 in seiner Behörde beharrte und die erheblichen Fehlhandlungen des StA Dr. Feurer (s.o.) tolerierte.
2.)
260 Js 11345/14 StA KA vom 20.05.14
Ermittlungsverfahren gegen Dr. Schlosser wegen Rechtsbeugung
StA Kioschis teilt mit, dass die Akte gegen Dr. Schlosser "in Verstoß" geraten ist und dort nicht mehr aufgefunden werden kann.
Nachrichtlich:
Der Beschuldigte Dr. Schlosser ist der oberste Dienstherr des StA Kioschis.
3.)
210 Js 25770/14 StA KA vom 28.07.14
Ermittlungsverfahren gegen Dr. Schlosser wegen Rechtsbeugung
Obwohl die Akte "verstoßen" ist, und obwohl bereits Dr. Geburtig von der GenStA KA hierzu am 24.06.14 (8 Zs 1065/14 s.o. unter II.) rechtswidrig zur verstoßenen Akte beschieden hat, lässt OStA Armbrust durch "Herrn Kunz" nochmals überobligatorisch durch neuen Bescheid mitteilen, dass (trotz "verstossener" Akte)von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens (gegen den Dienstvorgesetzten) gemäß § 152 Abs. 2 StPO abgesehen wird.
Nachrichtlich:
Als Grund wird wahrheitswidrig genannt, EStA Schwarz wäre zur Tatzeit Dezernent bei der GenStA KA gewesen. Das allerdings stellt eine sehr schwere vorsätzliche Falschaussage von Dienstpersonen im Amt dar.
Herr Rauscher vom Amtsgericht Wiesloch wird im Mai 2015 erklären, der LOStA Schwarz, jetzt Behördenleiter der Staatsanwaltschaft Mannheim wäre identisch mit der Person des "EStA Schwarz, 2012" Danach hätte sich dieser durch Begehen schwerer Dienstvergehen selbst beauftragt und geantwortet, um rechtswidrig bescheiden zu können.
4.)
160 Js 29121/14 StA KA vom 21.08.14
Anzeigesache gegen OStA Armbrust und EStA Kunz wegen Rechtsbeugung
StA Dr. Segmiller teilt am 22.08.14 mit, dass von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 152, Abs. 2 StPO abgesehen wird.
Nachrichtlich:
Der weisungsbefohlene StA Dr. Segmiller wiederholt die "Kollektivlüge", ein EStA Schwarz habe im Jahr 2012 bei der GenStA KA gearbeitet.
Oder sagt Herr Rauscher vom Amtsgericht in Wiesloch die Unwahrheit, wenn er im Mai 2015 erklärt, "EStA Schwarz 2012" und "LOStA Schwarz 2012" seien identische Personen?
Sind die vorgelegten Behördenverzeichnisse 2012 falsch?
Haben die Mitarbeiterinnen der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe und der Staatsanwaltschaft Heidelberg phantasiert?
>>> Ordner Entwicklung
Die Beschwerde gegen diesen Bescheid und die Strafanzeige gegen Dr. Segmiller vom 27.08.14 werden unter 8 Zs 1617/14 GenStA KA vom 15.09.14 (s.o) bearbeitet, bzw. bleiben dort letztendlich ohne Abschluß.
Fazit:
Bei vier zitierten Vorgängen wird drei Mal missbräuchlich und vorsätzlich die gesetzliche Vorschrift des § 152 Abs 2 StPO angewendet.
Bei einem Vorgang ist die Akte zu den Vorwürfen gegen den obersten Dienstherren in Verstoß geraten, nicht mehr auffindbar.