Grundrechte verletzende Vorgänge
bei der Staatsanwaltschaft Heidelberg
Der letzte Aktualisierungsstand dieser Seite ist vom 19.09.2016
Alle nachfolgend aufgeführten Bescheide und Verfahren beruhen darauf, dass StA Dr. Feurer wegen einer erwiesenen Unterschlagung nicht ermittelt, wodurch Hehlerei und Versteigerungsbetrug ausgelöst wozu ebenfalls Ermittlungen verweigert wurden.
1.)
1 AR (DB) 12/12 StA HD vom 01.08.2012
LOStA Schwarz, weist die ausführlich begründete Dienstaufsichtsbeschwerde gegen StA Dr. Feurer wegen der Sachbehandlung des Verfahrens 130 Js 10444/12 als angeblich unbegründet zurück und fügt nur eine sachlich unrichtige Stellungnahme des ihm unterstellten Mitarbeiters Dr. Feurer an.
2.)
1 AR(DB) 12/12 StA HD vom 20.08.2012
Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Dr. Feurer wegen Sachbehandlung 130 Js 10444/12
Nach Beschwerden vom 10.08.12, 14.08.12 und 16.08.2012 teilt LOStA Schwarz mit Schreiben vom 20.08.12 mit, dass die Akten der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt werden.
(siehe Bescheide GenStA KA unter 6 Zs 1506/12 GenStA KA)
3.)
130 Js 10444/12 StA HD vom 07.08.2012
Ermittlungsverfahren gegen Tatbeteiligte
StA Dr. Feurer verfügt, dass das Ermittlungsverfahren gegen die Tatbeteiligten gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wird. Zur Begründung verweigert er die Erkennung der vorgefallenen erwiesenen Unterschlagung. Er verweigert die Erkennung der daraus folgenden Hehlerei durch Einlieferung der unterschlagenen Sachen in eine - dokumentiert - untersagte Veräußerung. Er täuscht vorsätzlich über die verletzte Frist nach § 2, 1 VerstV und nimmt weitere vorsätzliche Rechtsfehler vor.
Ein klarer Verstoß gegen das Grundgesetz.
4.)
150 Js 17953/12 StA HD vom 21.08.2012
Anzeigensache gegen StA Dr. Feurer wegen Rechtsbeugung
EStA Pistor weist die inhaltlich umfangreiche Anzeige gegen Dr. Feurer gemäß § 152 Abs. 2 StPO mit Verfügung vom 21.08.16 zurück.
Nachrichtlich:
EStA Pistor muss klar gewesen sein, dass Dr. Feurer straftatvereitelnd verweigerte zu erkennen, dass zwischen dem 23.07.12 und dem 30.07.12 keinesfalls mehr als zwei Wochen liegen können; dass die erwiesene Herausgabeverweigerung von Eigentum eine Unterschlagung darstellt; und dass eine sowieso nach Aktenlage untersagt gewesene verheimlichte Versteigerung der unterschlagenen Sachen den Hehlerei-Tatbestand erfüllt.
5.)
130 Js 10444/12 StA HD vom 19.11.2012
Ermittlungsverfahren gegen Tatbeteiligte
StA Dr. Feurer teilt mit er habe die Sach- und Rechtslage noch einmal geprüft, bleibe bei seiner Verfügung vom 07.08.2012 und wolle zukünftige Eingaben, die keine neuen und erheblichen Gesichtspunkte erkennen lassen nicht mehr beantworten.
6.)
150 Js 26545/12 StA HD vom 19.12.2012
Anzeigesache gegen Dr. Feurer wegen "Bestechlichkeit"
EStA Pistor greift mit dem Tatvorwurf "Bestechlichkeit" eine in der Anzeige nicht vorgetragene Formulierung auf und teilt am 27.12.2012 in der Verfügung vom 19.12.12 mit, dass gemäß § 152 Abs. 2 StPO von der Einleitung einer Ermittlung abgesehen wird.
Nachrichtlich:
Dr. Feurer war keine Bestechlichkeit vorgeworfen worden, sondern Verdacht auf Rechtsbeugung, Begünstigung im Amt, Vorteilsgewährung in Verbindung mit Ermittlungsunterlassung.
7.)
150 Js 4142/13 StA HD vom 09.04.2013
Anzeigesache wegen Bildung krimineller Vereinigungen
Mit Schreiben vom 09.04.13 teilt EStA Pistor mit, die am 15.02.13 und als Erinnerung an die Bearbeitung vom 27.03.13 erstmals erhobenen und schwer wiegenden Vorwürfe auf Bildung einer kriminellen Vereinigung (und bandenkrimineller Betrugsdelikte) seien keine neuen und erheblichen Gesichtspunkte, er wolle keinen Bescheid erstellen.
8.)
150 Js 6683/14 StA HD vom 27.03.14
Anzeigesache gegen Schwarz, Pistor, Dr. Feurer wegen Rechtsbeugung
StA Braig teilt am 31.03.14 mit, dass mit der Verfügung vom 27.03.14 gemäß § 152 Abs. 2 StPO von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen LOStA Schwarz, EStA Pistor und Dr. Feurer abgesehen wird.
Nachrichtlich:
Die ausführlich begründete Strafanzeige gegen LOStA Schwarz, EStA Pistor, und Dr. Feurer vom 22.03.14 war mit mehreren sehr erheblichen erwiesenen Anfangstatverdachtsmerkmalen begründet worden.
Die Anzeige richtete sich aber zusätzlich auch gegen die unbekannten erfolgreichen Bieter/Käufer der rechtswidrig durchgeführten Versteigerung vom 30.07.2012 wegen des jetzt erstmals erhobenen Vorwurfs der Käuferhehlerei.
StA Braig teilt teilweise inhaltlich falsch und unter eigener Ausweitung der Vorwürfe mit, die Anzeige gegen den "Versteigerer" (was in der Formulierung der Strafanzeige nicht benannt gewesen war) und Bieter der Versteigerung vom 30.07.16 würde dem Dezernat des Ausgangsverfahren 130 Js 10444/12 zugeführt werden.
Ermittlungen wurden vom Dezernat des Ausgangsverfahrens jedoch nicht eingeleitet, ein Aktenzeichen wurde nicht benannt (siehe weiter unten zu 110 Js 18641/14 StA HD).
Gegen den Bescheid des StA Braig vom 27.03.14 wurde mit den Schreiben vom 02.04.14, 03.04.14, 04.04.14, 05.04.14 und 07.04.14, 08.04.14 Beschwerde eingelegt bzw. weiter begründet. Dies war insbesondere deshalb erforderlich, weil eine sachlich falsche Bearbeitung durch Weglassen von real existierenden erwiesenen Tatvorwürfen, Ignorieren wichtiger Beweisangebote, Aufführen unzutreffender gesetzlicher Gründe vorgelegen hatte.
Außerdem wurde in den Schreiben vom 04.04.14 und 08.04.14 der Straftatverdachtsrahmen auf Verstöße gegen Landesbeamtengesetze erweitert.
Da trotz einer von der Staatsanwaltschaft Heidelberg angeforderten und am 22.04.14 versendeten abschließenden Stellungnahme keine Bearbeitung ersichtlich war, erfolgte am 03.07.2014 eine Strafanzeige gegen StA Braig wegen des Verdachts auf vorsätzlich amtsmissbrauchende und rechtswidrige Bearbeitung der vorliegenden Angelegenheit (Missbrauch des § 152, Abs. 2 StPO in unzulässiger Verbindung mit § 339 StGB)
Die Anzeigen gegen LOStA Schwarz, EStA Pistor und Dr. Feurer bleiben unbearbeitet.
9.)
100 Js 14012/14 StA HD vom 04.07.14
Strafanzeige gegen StA Braig wegen Amtsmissbrauch und Sachbearbeitung
Ein StA Schmitt und "Frau Anderson" teilen dieses Aktenzeichen zur Anzeige gegen StA Braig mit Schreiben vom 04.07.14 mit.
Der Vorgang ist seitdem unbearbeitet und daher auch nicht abgeschlossen.
10.)
130 Js 10444/12 StA HD vom 15.07.14
Ermittlungsverfahren gegen Tatbeteiligte
LOStAin Anderson lässt unter dem 15.07.14 den persönlich schuldhaft involvierten StA Dr. Feurer unter Aufführung falscher Anzeigepunkte (tatsächlicher Tatvorwurf war: Bieter/Käufer Hehlerei) und unter Verweis auf eine nicht existierende Verfügung vom 15.11.2012 mitteilen, die Strafanzeigen werden zwar geprüft, aber es wird kein Bescheid erstellt.
Die Begründung, die neu erhobenen Vorwürfe ( Hehlerei durch erfolgreiche Bieter) seien nicht neu, ist durch die Aktenlage erwiesen wahrheitswidrig.
11.)
110 Js 18641/14 StA HD vom 06.11.2014
Strafanzeige gegen OStAin Anderson
StA Waldschmidt erklärt unter diesem Aktenzeichen dass die Strafanzeigen zwar geprüft, aber keine Bescheide erstellt werden. Die Begründung sei ein angeblicher (nicht existierender) Bescheid des selbst sehr stark schuldhaft in der Angelegenheit belasteten Dr. Feurer vom 15.11.2012. Weitere Eingaben würden zukünftig nicht mehr bearbeitet werden. Tatsächlich wurden sehr erhebliche neue Vorwürfe auch gegen OStAin Anderson erhoben.
Nachrichtlich:
Dem Inhalt dieses Schreibens wurde umgehend begründend widersprochen.
Im Bescheid vom 19.11.12 will sich StA Dr. Feurer untauglich in einem Selbstreinigungsversuch selbst entlasten.
Der Vorgang ist seitdem unbearbeitet.
Fazit
Bei 11 zitierten Vorgängen wird:
3 Mal missbräuchlich und vorsätzlich die gesetzliche Vorschrift des § 152 Abs. 2 StPO angewendet,
1 Mal missbräuchlich und vorsätzlich die gesetzliche Vorschrift des § 170 Abs. 2 StPO angewendet,
5 Mal die Bearbeitung verweigert,
1 Mal eine Weitergabe an die GenStA KA angekündigt,
1 Mal unsubstantiiert und unbegründet eine zutreffend begründete Dienstaufsichtsbeschwerde zurückgewiesen.