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Grundrechte verletzende Vorgänge

bei der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe

 

Der letzte Aktualisierungsstand dieser Seite ist vom 19.09.2016

 

 

Alle nachfolgend aufgeführten Bescheide und Verfahren beruhen darauf, dass

- StA Dr. Feurer nicht wegen einer erwiesenen Unterschlagung ermittelt, wodurch Hehlerei und Versteigerungsbetrug ausgelöst wurden, wozu dieser ebenfalls jegliche Ermittlungen verweigert.

- ein nicht existierender "Phantom" Staatsanwalt "EStA Schwarz, 2012" durch die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe installiert wurde, durch den rechtswidrig ein Bescheid erstellt wurde.

 

 

1.) 

6 Zs 1506/12 GenStA KA vom 24.08.2012 

Ermittlungsverfahren gegen Tatbeteiligte wegen Unterschlagung u. a. 

Bescheid eines Ersten Staatsanwalt Schwarz, Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 24.08.2012 zu der Beschwerde vom 10.08.12  gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Heidelberg von Dr. Feurer vom 07.08.12 (siehe Ordner "Entwicklung"). 

Nachrichtlich:
Der defacto nicht existierende Bearbeiter des obigen Bescheides, der  Phantom Staatsanwalt EStA Schwarz, 2012,  weist die berechtigte, erwiesene und belegte Beschwerde (z.B. 30-23= mehr als 14) rechtsverletzend wegen § 170 Abs. 2 StPO§ 152 Abs. 2 StPO mit nicht zutreffenden Hinweisen auf § 170 Abs. 1 StPO und sachlich falschen und wahrheitswidrigen Aussagen zurück.

Ausführliche Information im Ordner Entwicklung zu II.)

 

2.) 

6 Zs 1660/12 GenStA KA vom 11.09.2012 

Anzeige gegen Staatsanwalt Dr. Feurer wegen Rechtsbeugung.
Zur Beschwerde vom 24.08.12 gegen die Verfügung der StA HD zu 150 Js 17953/12 

OStA Dr. Nothhelfer teilt unter Verleugnung der im Ordner Entwicklung aufgeführten Vorgänge  am 11.09.2012 mit, dass der Beschwerde gemäß § 152 Abs. 2 StPO keine Folge gegeben wird.

 

3.) 

6 Zs 1506/12 vom 08.11.2012

Angeblich: Ermittlungsverfahren "gegen Tatbeteiligte"

Diese Vorgangsbezeichnung ist falsch, weil unter Datum 06.11.12 in Verbindung mit Datum 28.09.12 und 26.09.12 eine umfangreich begründete Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Phantomstaatsanwalt "EStA Schwarz, 2012" als Verfasser des Bescheides vom 24.08.2012 eingereicht wurde.

OStA Dr. Nothhelfer teilt mit, dass  der Vorgang - gegen den Phantom Kollegen "EStA Schwarz, 2012" angeblich zuständigkeitshalber an die StA HD weitergeleitet wurde.
EStA Schwarz 2012 wäre aber, (wenn es ihn gegeben hätte) kein Beschäftigter der StA HD gewesen, sondern er wäre kraft des Bescheides vom 24.08.2012 allenfalls ein Mitarbeiter der Generalsataatsanwaltschaft Karlsruhe gewesen.
 

Der Vorgang wurde dann unter 130 Js 10444/ 12  am 19.11.12 vom selbst involvierten StA Dr. Feurer (Staatsanwaltschaft Heidelberg) bearbeitet.
Ordner Bescheide StA HD dort Ziffer 5.) 

 

4.)  

6 Zs 225/12 GenStA KA vom 05.12.2012

Anzeigesache gegen Dr. Feurer wegen Rechtsbeugung.
Mangels genauer Angabe ist nur zu vermuten, dass 150 Js 26545/12 StA HD (s.o.) gemeint sein könnte.

OStA Dr. Nothhelfer teilt unbestimmt mit, ein Schreiben zur Sache vom 22.11.2012 sei an die StA HD weitergeleitet worden.

 

5.)  

6 Zs 12/13 GenStA KA vom 14.01.2013 

Angeblich: Anzeigesache gegen StA Dr. Feurer wegen Bestechlichkeit u.a.

OStA Dr. Nothhelfer greift nochmals die berechtigte Beschwerde zu 150 Js 26545/12 (s.o.) gegen die Bearbeitungsweise durch EStA Pistor auf und weist diese mit Bescheid vom 14.01.2013  wegen § 152, Abs. 2 StPO zurück, obwohl die Vorwürfe gemäß obigem Ordner Entwicklung und aufgrund der umfangreichen Begründung erkennbar und erwiesen waren.

Nachrichtlich:
Ein Vorwurf des Verdachts gegen Dr. Feurer wegen "Bestechlichkeit"  war zur Anzeigesache jedoch nicht erhoben worden.

Nach vergeblichen Versuchen die Angelegenheit argumentativ zu regeln,  wurde deshalb am 15.04.2013 eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen OStA Dr. Nothhelfer eingelegt.

 

6.) 

6 Zs 782/13 GenStA KA vom 21.05.2013 

Anzeigesache gegen Dr. Feurer wegen des Vorwurfs der Bildung einer kriminellen Vereinigung u.a.,  zu 150 Js 4142/13 StA HD (s.o.). 

OStA Dr. Nothhelfer gibt der Beschwerde "nach Überprüfung der einschlägigen Akten" trotz erkennbarer Unterschlagung, Hehlerei und Versteigerungsbetrug und der Rechnung von Dr. Feurer 30-23 ergäbe mehr als 14 wegen § 152 Abs. 2 StPO keine Folge.

 

7.)  

5 ARDB 6/13 GenStA KA vcom 04.06.2013 

Herr Brenk und LOStA Gremmelmaier weisen die Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Dr. Nothhelfer vom 29.05.13 zu 6 Zs 782/13 (s. o.) trotz dringendem Tatverdacht (siehe oben) und ohne auf Inhalte einzugehen und ohne eine gesetzliche Grundlage zu benennen zurück.

Nachrichtlich:
Daher wurde am 14.15.06.2013 eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen OStA Gremmelmaier und OStA Brenk erhoben.

 

8.) 

6 Js 117/13 und 3 AR DB 7/13 GenStA KA vom 21.06.2013 

"Frau Scheck"/"Dr. Schlosser" geben der Strafanzeige gegen Dr. Nothhelfer wegen § 152, Abs. 2 StPO mit Bescheid vom 21.06.13 keine Folge, obwohl es nicht sein kann, dass Dr. Nothhelfer zustimmt wenn Dr. Feurer 23 von 30 abzieht und im Ergebnis auf mehr als 14 kommt, wodurch Unterschlagung, Hehlerei und Versteigerungsbetrug begünstigt wurden.

Nachrichtlich:
Am 26.06.13 wurde daher Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Frau Scheck und Dr. Schlosser erhoben. 

 

9.) 

6 Zs 1506/12 GenStA KA vom 07.01.2014

Ermittlungsverfahren gegen Tatbeteiligte. 

Dr. Schlosser bestätigt wahrheitswidrig die Existenz des nicht existierenden Phantom Staatsanwalts EStA Schwarz für den 24.08.2012 

Nachrichtlich:
Mit Schreiben vom 07.01.2014 teilt Dr. Schlosser in Beantwortung einer Anfrage zur Person des Ersten Staatsanwalts Schwarz, der am 24.08.2012 den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe verfasst hat mit, der Erste Staatsanwalt Schwarz ist nicht mehr bei der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe tätig und er (Dr. Schlosser) sei am 24.08.2012 dessen Vorgesetzter gewesen. Dr. Schlosser bestätigt damit wahrheitswidrig ausdrücklich eine Existenz des  EStA Schwarz, 2012

Das stellt eine absolute vorsätzliche Täuschung dar.
Natürlich ist der Erste Staatsanwalt Schwarz im Januar
2014 nicht mehr bei der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe beschäftigt. Allerdings schon seit 2007, weil er 2007 als LOStA Schwarz zum Behördenleiter der Staatsanwaltschaft Heidelberg berufen wurde.
Da es in den Diensten der Justiz von Baden-Württemberg keinen weiteren Staatsanwalt  mit Namen Schwarz gab und bis heute nicht gibt, erhebt sich die Frage: Wie konnte dann am 24.08.2012 ein Erster Staatsanwalt Schwarz einen Bescheid für die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe fertigen?  

Und ebenso natürlich bleibt GenStA Dr. Schlosser weiterhin auch der Vorgesetzte des Behördenleiters der Staatsanwaltschaft Heidelberg, LOStA Schwarz. 

Ein  infamer Täuschungsversuch über die angebliche Person des nicht existierenden, frei zur Rechtsmanipulation erfundenen Phantom-Staatsanwalts  EStA Schwarz, 2012! 

Im Mai 2015 wird Herr Rauscher vom AG Wiesloch in einer Gerichtsverhandlung behaupten, es hätte sich bei "EStA Schwarz, 2012" um den LOStA Schwarz von der Staatsanwaltschaft Heidelberg gehandelt. Trotz der dadurch dann ausgelösten Grundrechtsverletzung  spricht in der Tat alles für diese Erklärung.

Damit hätte sich der LOStA Schwarz  nicht nur einen  falschen Amtstitel zugelegt, sondern er hätte sich unter fremdem Amtstitel selbst auf den von ihm zur Klärung an die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe geschickten Vorgang zur Dienstaufsichtsbeschwerde gegen seinen Mitarbeiter  Dr. Feurer geantwortet.

Rechtsbeugung und Rechtsmanipulation wie in  einem totalitären Staat. 

 

10.)  

3 Js 102/14 GenStA KA vom 19.05.2014 

Strafanzeige gegen OStA Dr. Nothhelfer und Erster Staatsanwalt Schwarz 

OStAin Scheck gibt den Strafanzeigen gegen Dr. Nothhelfer und gegen den nicht existierenden Phantom Staatsanwalt EStA Schwarz, 2012 gemäß § 152 Abs. 2 StPO keine Folge, obwohl Dr. Nothhelfer rechtsbeugend und strafvereitelnd den rechtswidrig handelnden StA Dr. Feurer unterstützt hatte.

Nachrichtlich:
Gegen einen Staatsanwalt den es nicht gibt (EStA Schwarz) kann keine gesetzliche Bestimmung ( § 152 Abs. 2 StPO) angewendet werden.
Alleine dadurch stellt das eine vorsätzliche Falschbescheidung dar. 

Die weitere Bearbeitung wird durch EStA Orschitt (s.u.) zu 8 Js 133/14 verweigert werden. 

Der Vorgang bleibt unbearbeitet und ist daher nicht abgeschlossen.

 

11.)  

8 Zs 1065/14 GenStA KA vom 13.06.2014  (Poststempel 18.06.14; Eingang 21.06.14)
Anzeigesache gegen GenStA Dr. Schlosser wegen Rechtsbeugung

 EStA Dr. Geburtig greift die Beschwerde gegen die unbegründete Zurückweisung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen seinen Vorgesetzten Dr. Schlosser durch die Staatsanwaltschaft Karlsruhe auf und wiederholt die Verfügung des StA Kioschis vom 20.05.14  in der dieser mitteilt, dass die Akte mit der Anzeige gegen seinen Vorgesetzten "in Verstoß" geraten sei. 

Er setzt eine Frist zur Neu-Einreichung der Beschwerde bis zum 04.07.2014

 

12.) 

8 Zs 1065/14 GenStA KA vom 24.06.14 

Anzeigesache gegen GenStA Dr. Schlosser wegen Rechtsbeugung
Entgegen der unter 11.) getroffenen Verfügung (Frist zur Neueinreichung der "verstoßenen" Akte gegen seinen Dienstvorgesetzten Dr. Schlosser bis zum 04.07.2014) und trotz der berechtigten und erwiesenen Vorwürfe gegen Dr. Schlosser, der sich selbst beschuldigt hatte und trotz "verstoßener" Akte ist EStA Dr. Geburtig (unter Nichteinhaltung der selbst verfügten Frist) in  der Lage der Strafanzeige gegen Dr. Schlosser gemäß  § 152, Abs. 2 StPO keine Folge zu geben. 

Das stellt einen weiteren Höhepunkt rechtsmanipulativem und gleichermaßen rechtsbeugendem Handeln in dieser Angelegenheit dar.

 

13.) 

8 Zs 1065/14 GenStA KA vom 21.07.14

Angeblich Anzeigesache gegen GenStA Dr. Schlosser 
Tatsächlich: Zur Strafanzeige gegen Dr. Geburtig vom 03.07.2014

EStA Orschitt gibt der Strafanzeige gegen  Dr. Geburtig gemäß § 152 Abs. 2 StPO keine Folge.
EStA Orschitt bescheinigt der Sachbehandlung durch den Kollegen Dr. Geburtig (vorstehender Bescheid vom 24.06.14) als der Sach- und Rechtslage entsprechend. 

Nachrichtlich:
Dies wurde vorgenommen, obwohl sich Dr. Schlosser durch seine Bestätigung eines nicht existenten Beamten (Zif.9.) ) selbst belastet hatte und  obwohl Dr. Geburtig über eine nicht mehr vorliegende (verstoßene) Akte verfügt hatte und obwohl Dr. Geburtig rechtswillkürlich handelnd eine selbst gesetzte Frist gebrochen und unterlaufen hatte.  
Dass eine Akte einmal "verstoßen" werden  kann, ist nachvollziehbar. Wenn diese Akte aber berechtigte Vorwürfe gegen den eigenen höchsten Dienstvorgesetzten betrifft wird es fragwürdig. Wenn dann unter Unterlaufung selbst gesetzter Frist von Dr. Geburtig ohne den Akteninhalt trotzdem beschieden wird - und das sehr pflichteifrig auch noch doppelt (s. u. StA KA vom 28.07.14) ist  der ernste Vorwurf auf Rechtswillkür nicht von der Hand zu weisen.

 

14.)

7 Js 239/14 GenStA KA vom 02.09.2014 

Anzeigesache gegen EStA Orschitt  vom 19.08.14 zu vorstehendem Vorgang 

EStAin Acker-Skodinis teilt durch ihre Entschließung mit, dass von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens  gegen den Kollegen Orschitt gemäß § 152 Abs. 2 StPO abgesehen wird.

 

15.) 

8 Zs 1612/14 GenStA KA vom 09.09.14

Angeblich: Anzeigesache gegen Dr.Schlosser
Tatsächlich: Anzeigesache gegen  OStA Armbrust und EStA Kunz StA KA vom 17.08.14.

LOStA Gremmelmeier lässt durch den schon mit der Angelegenheit befasst gewesenen EStA Orschitt (siehe vorstehend  8 Zs 1065/14 GenStA KA vom 21.07.14) ohne nähere Begründung  erklären, dass gemäß § 152 Abs. 2 StPO der Strafanzeige keine Folge gegeben wird. 

Nachrichtlich:
Hierzu hatte auch schon StA Segmiller unter 160 Js 29121/14 (Staatsanwaltschaft Karlsruhe) am 21.08.14 beschieden und vorsätzlich rechtswidrig handelnd unwahr erklärt, der Phantom Staatsanwalt EStA Schwarz, 2012 habe in 2012 bei der GenStA KA gearbeitet.

Herr Rauscher vom AG Wiesloch wird im Mai 2015 erklären, dass es sich bei dem Phantom Staatsanwalt "EStA Schwarz, 2012" um die Person des LOStA Schwarz, heute Staatsanwaltschaft Mannheim gehandelt hatte, der sich dann in Doppelfunktion seine Vorgänge selbst bearbeitet hätte.

Der Vorgang bleibt trotz Beschwerden vom 26.10.14 und danach unbearbeitet und ist daher noch nicht abgeschlossen.

 

16.) 

8 Zs 1617/14 GenStA KA vom 15.09.14 

Angeblich: Anzeigesache gegen OStA Armbrust und EStA Kunz
Tatsächlich: Strafanzeige gegen Dr. Segmiller vom 27.08.14 wegen Strafvereitelung, Falschbearbeitung, Beweisunterdrückung, Rechtsbeugung, Verstöße gegen Landesbeamtengesetze und andere. 

LOStA Gremmelmeier gibt den erhärteten und erwiesenen Vorwürfen gegen Dr. Segmiller gemäß § 152 Abs 2 StPO ohne weitere Begründung keine Folge.

Der Vorgang bleibt trotz Beschwerde vom 26.10.14 unbearbeitet und ist daher noch nicht abgeschlossen.

 

17.)  

8 Js 133/14 GenStA KA vom 16.09.14 

Strafanzeige gegen OStAin Scheck wegen Rechtsbeugung vom 26.05.14, 03.07.14 und später. 

Wiederholte Anmahnung zur Erteilung eines Bearbeitungszeichens nach Fehlentscheidung aus 3 Js 102/14 GenStA KA vom 19.05.2014 (s.o). 

Der mehrfach involvierte und selbst in den Sachen Beschuldigte (siehe vorstehende Verfahren), EStA Orschitt verweigert die Bearbeitung und teilt wahrheitswidrig mit, dass von der Mitteilung eines Aktenzeichens abgesehen würde, weil es sich bei den Anzeigen um rechtsmissbräuchliche Kettenanzeigen handeln würde. 

Ein schon im Ordner Entwicklung aufgegriffener unhaltbarer Einwand, weil jede Anzeige individuell durch persönliche Verfehlungen der jeweiligen Bearbeiter ausgelöst wurde. 

Der Vorgang bleibt trotz Beschwerde vom 26.10.14 unbearbeitet und ist daher noch nicht abgeschlossen.

 

18.) 

6 Js 253/14 GenStA KA vom 18.09.2014 

Anzeigesache gegen EStAin Acker-Skodinis wegen Rechtsbeugung u.a.

Der in dieser Sache mehrfach involvierte und selbst Beschuldigte LOStA Dr. Nothhelfer leistet der Strafanzeige gegen EStAin Acker-Skodinis vom 13.09.14 wegen Verdacht  auf Strafvereitelung, vorsätzliche Falschbearbeitung, Unterdrückung von  Beweisen, Missbrauch von gesetzlichen Bestimmungen, Verstößen gegen Landesbeamtengesetze, Rechtsbeugung und allen anderen Rechtsgründen trotz erdrückender Anfangstatverdachtsmomenten ohne genauere Begründung gemäß § 152 Abs. 2 StPO keine Folge. 

Der Vorgang bleibt trotz Beschwerde unbearbeitet und ist daher noch nicht abgeschlossen.

 



 

 

Fazit:

 

Bei 18 zitierten Vorgängen wird:  

12 Mal missbräuchlich und vorsätzlich die gesetzliche Vorschrift des § 152 Abs. 2 StPO angewendet,   

 4 Mal werden unzulässige Verweise vorgenommen, 

 1 Mal belastet sich der GenStA Dr. Schlosser durch eine schriftliche Äußerung selbst, der Vorgesetzte eines nicht existierenden Phantom Staatsanwalts gewesen zu sein, 

 1 Mal gerät eine "Chefsache" in Verstoß, was aber die rechtswidrige Bescheidgebung nicht hemmt.

 1 Mal verletzt, bzw. unterläuft ein Staatsanwalt eine von ihm gesetzte Frist, um nur so eine berechtigte und erwiesene Beschwerde gegen seinen Dienstvorgesetzten zurückweisen zu können. 

 1 Mal erfindet ein Staatsanwalt rechtswidrig falsche Abweisungsgründe 

 

Erschütternd sind die Installation eines Phantom Staatsanwalts, um einen rechtswidrigen Bescheid fertigen zu können und die hartnäckig rechtswidrigen das Grundgesetz verletzenden Versuche diese strafbare Handlung zu vertuschen.

Erschütternd ist auch, dass ausgerechnet ein Vorgang zur Strafanzeige gegen den obersten Dienstherrn in "Verstoß" gerät, aber trotzdem ohne Kenntnis des Akteninhalts beschieden wird. 

Erschütternd ist die selbst gefertigte Falschaussage des Generalstaatsanwalts Dr. Schlosser zum nicht existierenden Phantom Staatsanwalt "EStA Schwarz, 2012" 

Besonders erschütternd ist auch die Tatsache, dass EStA Geburtig eine von  ihm selbst gesetzte Frist unterläuft, um dann mit rechtswidrig mit falschen Inhalten einen Bescheid zu fertigen.

Wir haben eines der besten Rechtssysteme dieser Welt, aber nicht, wenn es vorsätzlich missbraucht werden kann ohne, dass die Verursacher dingfest gemacht werden sollen.